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Landeshauptstadt: Verwaltungsgebühr oder verdeckte Steuer?

Student verklagt die Universität Potsdam wegen Rückmeldegebühren von 51,13 Euro pro Semester

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Student verklagt die Universität Potsdam wegen Rückmeldegebühren von 51,13 Euro pro Semester Von Gabriele Hohenstein Viele grollen im Stillen, aber 100 Studenten der Universität Potsdam wollen sich nicht länger in die ohnehin karg gefüllten Taschen greifen lassen. Sie klagten gegen die seit dem Sommersemester 2001 fällige Rückmeldungs- bzw. Immatrikulationsgenbühr in Höhe von 51,12 Euro, die angeblich den Verwaltungsaufwand decken soll. „Wir halten die Gebühr nicht nur für rechtswidrig, sondern auch für einen ersten Schritt hin zu regulären Studiengebühren in Brandenburg“, so der Referent für Hochschulpolitik beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AstA) der Uni Potsdam, Andreas Schackert, im Vorfeld der erwarteten Prozesse . Er verwies darauf, dass dieses Geld nicht in die Kassen der Hochschulen, sondern direkt in den Landeshaushalt fließt. „Somit verstecken sich hinter den 51,12 Euro für die Rückmeldung tatsächlich Studiengebühren, und die sind nach dem Landeshochschulgesetz nicht zulässig.“ Da in Deutschland Sammelklagen nicht zulässig sind, müssten zahlreiche Einzelverfahren geführt werden. So gibt es vor den drei Brandenburger Verwaltungsgerichten (Cottbus, Potsdam, Frankfurt/Oder) jeweils einen Hauptkläger. Den Auftakt bildete gestern die Landeshauptstadt, wo Arne Karrasch, Student der Verwaltungswissenschaften, vor der 6. Strafkammer des Verwaltungsgerichts stellvertretend für sämtliche anderen Kläger gegen den Präsidenten der Universität Potsdam sein Recht einforderte. „Die 51,12 Euro pro Semester sind in Wirklichkeit eine verdeckte Steuer. Wir bekommen keine Gegenleistung dafür“, war sich der Studiosus sicher. „Das Geld dient nur dazu, Löcher im Landeshaushalt zu stopfen. Bei 30 000 Studierenden in Brandenburg sind das immerhin zehn Millionen Euro pro Semester. Dem hielt die Justitiarin der Potsdamer Uni, Dr. Christina Eschke, entgegen, die Gebühr werde zu Recht erhoben. Sie orientiere sich an den Kosten, die an Hochschulen allgemein durch den Immatrikulations- und Rückmeldeaufwand entstehen und beinhalte auch Verwaltungsleistungen wie die Zulassung zu Examen, Prüfüngen oder Vorbereitung von Auslandsaufenthalten. Sie beantragte, die Klage von Arne Karrasch über insgesamt 357,91 Euro abzuweisen. „Für das bloße Zurückmelden zum Studium eine Gebühr zu erheben ist absurd“, führte der Vorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts, Dr. Wolfgang Knippel, aus. Für die Bearbeitung des Rückmeldevorgangs könne aber sehr wohl ein finanzieller Gegenwert erhoben werden. Allerdings müsse dessen Höhe geprüft werden. Für das Semester 2000/2001 seien von der Hochschulverwaltung 11 Mark pro Student ausgerechnet worden. Laut Wissenschaftsministerium ist die Verwaltungsgebühr als Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts unumgänglich. Der Landtag hatte die Gebühr im Rahmen des Haushaltsstrukturgesetzes beschlossen. Bereits Ende 2000 hatten mehrere Studenten so genannte vorbeugende Unterlassungsklagen gegen die damals noch nicht in Kraft getretenen Rückmeldegebühren eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht in Karsruhe beschied: Rückmeldegebühren in besagter Höhe von Studenten einzutreiben sei Wucher. Die tatsächlichen Bearbeitungsgebühren lägen pro Student lediglich bei 4,25 Euro. Die Urteilsberatung des Potsdamer Verwaltungsgerichts dauerte bei Redaktionsschluss noch an.

Gabriele Hohenstein

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