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BRANDENBURGS DENKMALSCHUTZLISTE: Wie wird etwas zu einem Denkmal?

Laut dem 2004 novellierten Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg hat jeder Bürger das Recht, beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege die Aufnahme eines Denkmals in die offizielle Denkmalliste Brandenburgs vorzuschlagen. Die PNN haben dies gestern für das ehemalige Neubabelsberger Rathaus getan.

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Laut dem 2004 novellierten Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg hat jeder Bürger das Recht, beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege die Aufnahme eines Denkmals in die offizielle Denkmalliste Brandenburgs vorzuschlagen. Die PNN haben dies gestern für das ehemalige Neubabelsberger Rathaus getan. „Eintragungen oder Löschungen können von Dritten angeregt werden“, heißt es im Gesetz. Die Prüfung obliegt dem Landesamt als oberer Denkmalfachbehörde. An dem Erhalt eines Objekts muss wegen seiner geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse bestehen – so lauten die allgemeinen Voraussetzungen für einen Listeneintrag. Wie Ralph Paschke vom Landesamt erklärte, erfolge neben der fachlichen Bewertung auch eine Prüfung des gegenwärtigen Zustandes des vorgeschlagenen Objekts. Letztlich erfolge der Eintrag mit der Unterschrift des Landeskonservators. gb

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