Potsdam-Mittelmark: BRANDENBURG
Welche brandenburgischen Schüler welcher Religion für welche religiösen Feiertage vom Unterricht ganztägig oder stundenweise freigestellt werden können, ist in den Verwaltungsvorschriften für den Schulbetrieb geregelt. Dort heißt es u.
Stand:
Welche brandenburgischen Schüler welcher Religion für welche religiösen Feiertage vom Unterricht ganztägig oder stundenweise freigestellt werden können, ist in den Verwaltungsvorschriften für den Schulbetrieb geregelt. Dort heißt es u.a.:
Allgemein
„Schülerinnen und Schüler können für die Erfüllung religiöser oder weltanschaulicher Pflichten beurlaubt werden, wenn die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen wird.“
Evangelen
„Schülerinnen und Schüler evangelischen Glaubens sind am Buß- und Bettag stundenweise für die Teilnahme am Gottesdienst zu beurlauben.“
Katholiken
„Schülerinnen und Schüler katholischen Glaubens sind zu beurlauben an
Fronleichnam, Allerheiligen“. „Sie sind stundenweise für die Teilnahme am Gottesdienst zu beurlauben an Heilige Drei Könige, Fest der Apostel Peter und Paulus, Allerseelen, Maria Immaculata, Aschermittwoch.“
Juden
„Schülerinnen und Schüler jüdischen Glaubens sind zu beurlauben an folgenden Feiertagen: Jüdisches Neujahrsfest, Versöhnungstag, Laubhüttenfest (1. und letzter Tag des Festes), Pessachfest, Schlussfest, Fest der Gesetzesfreude, Wochenfest.“
Muslime
„Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens sind zu beurlauben an folgenden Feiertagen: Fest des Fastenbrechens (1. Tag des Festes), Opferfest.“ PNN
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