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DOKUMENTIERT: Wie der „Schutz der Ruhe“ geregelt ist

Der „Schutz der Ruhe“ ist im Land Brandenburg im Abschnitt III des Landesimmissionsschutzgesetzes geregelt. Demnach sind von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören.

Stand:

Der „Schutz der Ruhe“ ist im Land Brandenburg im Abschnitt III des Landesimmissionsschutzgesetzes geregelt. Demnach sind von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören. Ausnahmen gelten für Notlagen, bestimmte Industrieanlagen und Erntemaschinen. Wenn die Gemeinde es zulässt, ist Freitag/Samstag von 22 bis 24 Uhr Außengastronomie möglich. Auch bei Vorliegen eines „öffentlichen Bedürfnisses“ können für große Festivitäten Ausnahmen zugelassen werden. Einen eigenen Paragraphen gibt es für Tonwiedergabegeräte, Instrumente und Knallkörper. Sie dürfen nur benutzt werden, wenn Unbeteiligte nicht erheblich belästigt werden, dafür gibt es keine Zeitbeschränkung. Auch hier kann die Gemeinde aber Ausnahmen „bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse“ zulassen. Ein Feuerwerk muss im Winter um 22 Uhr, im Sommer um 22.30 Uhr beendet sein. Ausnahmemonate sind Juni und Juli, wo um 23 Uhr alle Raketen abgebrannt sein müssen. Große Feuerwerke sind genehmigungspflichtig. hkx

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