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Einkaufswagen stehen vor einer Filiale des Lebensmitteldiscounters Lidl. (Symbolbild)

© dpa/Marijan Murat/Archiv

Millionen Kunden nutzen die Discounter-App: Verbraucherschützer verlieren Klage wegen „Lidl Plus“

Wenn Verbraucher mit ihren Daten bezahlen, ist das juristisch gesehen kein „Preis“. Mit dieser Einschätzung weist das OLG Stuttgart eine Klage von Verbraucherschützern zurück. Der Fall könnte aber ein Nachspiel haben.

Stand:

Verbraucherschützer sind mit einer Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gegen den Discounter Lidl wegen dessen App für Verbraucherinnen und Verbraucher gescheitert.

Der Verbraucherrechtssenat wies die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen als unbegründet ab. Er ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. 

Diesen Schritt wird die Verbraucherzentrale eigenen Angaben zufolge wohl gehen. „Die Verbraucherzentrale wird aller Voraussicht nach in Revision gehen und die Frage zum Bezahlen mit Daten höchstrichterlich klären lassen“, sagte die Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, Ramona Pop, laut Mitteilung im Anschluss an die OLG-Entscheidung.

Popp vertrat weiter die Meinung, dass Bonus-Apps keineswegs kostenlos seien. „Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlen Rabatte mit der Preisgabe persönlicher Daten“, sagte Popp laut Mitteilung. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband habe geklagt, weil er die Nutzung der App „Lidl Plus“ nicht wie beworben für kostenlos halte, teilte das Oberlandesgericht mit (AZ: 6 UKl 2/25).

Für die Nutzerinnen und Nutzer der App dürfte sich durch die OLG-Entscheidung zunächst einmal nichts ändern. Nach früheren Angaben des Discounters nutzen mehr als 100 Millionen Kunden weltweit die „Lidl Plus“-App, um von Rabatten, Coupons und Aktionen zu profitieren.

Verbraucherzentrale wertet Daten als Zahlungsmittel

Die App des Discounters bietet Rabatte, personalisierte Produktinformationen und die Teilnahme an Sonderaktionen. Bei der Installation müssen Kunden persönliche Daten angeben und den Teilnahmebedingungen zustimmen.

Mittlerweile betreiben viele Handelsketten eigene Apps.

© dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Diese AGB bestehen laut Gericht aus einem online abrufbaren, 18 DIN-A4-Seiten langen Text. Dort stehe unter 4.1, die Teilnahme an „Lidl Plus“ sei kostenlos.

Der Verbraucher müsse zwar kein Geld zahlen, bezahle aber mit seinen Daten, hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband argumentiert.

Keine Angabe eines Gesamtpreises nötig

Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos, und sei gesetzlich verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben. Deshalb verklagte die Verbraucherzentrale Lidl nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes.

Nach Ansicht des Verbraucherrechtssenats sei es jedoch nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen „Gesamtpreis“ angebe. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setze voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten sei.

Das deutsche Gesetz und die europäischen Normen verstünden einen Preis nur als Geldbetrag, nicht als sonstige Gegenleistung. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als „Gesamtpreis“ bezeichnen müsse, sei weder vom deutschen noch vom europäischen Gesetzgeber gewollt.

Der Begriff „kostenlos“ bringe dem Gericht zufolge nur zum Ausdruck, dass der Verbraucher für die Nutzung der App kein Geld bezahlen müsse. (epd, dpa)

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