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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Kann ich Steuern per Scheck zahlen?

Ich habe meine festgestellte Steuernachzahlung per Scheck einen Tag vor Ablauf der gegebenen Frist im Finanzamt beim Pförtner abgegeben (mit Eingangsstempel). Trotzdem soll ich jetzt Säumniszuschläge zahlen. Darf das Finanzamt diese Zusatzzahlung verlangen, obwohl ich den Scheck sogar vorzeitig eingereicht habe?

Entscheidend für die Frage, ob Sie pünktlich gezahlt haben, ist der Eingang der Zahlung beim Finanzamt, das heißt die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Werden Steuerzahlungen nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des abgerundeten Steuerbetrags. Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags und endet mit dem Erlöschen der Steuerschuld, also durch Zahlung. Bei Entrichtung der Steuer ist für das Ende des Berechnungszeitraums der Tag der Zahlung maßgebend.

Nicht erhoben wird ein Säumniszuschlag bei Säumnis von bis zu drei Tagen. Diese sogenannte Schonfrist gilt aber nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bedeutung hat die Schonfrist vor allem bei Banküberweisungen. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Dagegen zählt bei einer Zahlung per Scheck erst die Gutschrift auf dem Konto nach Scheckeinreichung. Deshalb sollte bei Scheckzahlungen der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

Aus Billigkeitsgründen kann das Finanzamt die Säumniszuschläge aber auch erlassen. In der Regel nimmt die Finanzverwaltung einen Antrag auf Erlass bei einem bisher pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen an, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist. Wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, gilt in diesem Sinne jedoch als kein pünktlich zahlender Steuerpflichtiger. Auch eine plötzliche Erkrankung oder eine Zahlungsunfähigkeit aufgrund von wirtschaftlichen Engpässen sind Ermessensfälle, bei denen das Finanzamt die Zuschläge erlassen kann. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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