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Zeitlich befristet: Coupons mit Verfallsdatum

Die zum Teil kräftigen Rabatte auf Gutscheinportalen sind unter anderem nur deshalb möglich, weil die Angebote nur für einen bestimmten Zeitraum gültig sind. Eine Befristung von Gutscheinen ist grundsätzlich in Ordnung.

Die zum Teil kräftigen Rabatte auf Gutscheinportalen sind unter anderem nur deshalb möglich, weil die Angebote nur für einen bestimmten Zeitraum gültig sind. Eine Befristung von Gutscheinen ist grundsätzlich in Ordnung. Hat der Verbraucher nicht ausreichend Zeit, den Coupon einzulösen, spricht man allgemein von einer unangemessenen Benachteiligung. Wie lang die vom Anbieter eingeräumte Frist tatsächlich sein muss, ist allerdings rechtlich umstritten. So entschied das Landgericht Berlin im vergangenen Oktober, dass Schnäppchenportale eine Sonderstellung einnähmen (Aktenzeichen: 15 O 663/10). Die zeitliche Befristung der dort angebotenen Gutscheine – häufig nur wenige Wochen und selten länger als ein Jahr – sei zulässig.

Anders als die Berliner Richter entschied jüngst das Amtsgericht Köln. Es erachtete die einjährige Befristung eines Putzgutscheins, der über ein Schnäppchenportal vertrieben worden war, als nicht ausreichend (Az.: 118 C 48/12). Gutscheine, die ohne Einlösefrist oder Gültigkeitsdauer ausgegeben werden, sollten Inhaber innerhalb von drei Jahren einlösen. Danach gelten sie als verjährt. Die Verbraucherzentrale Hessen empfiehlt, Kunden sollten Coupons schon deshalb nicht zu lange liegen lassen, um einen Streit mit dem Anbieter von vornherein auszuschließen. Sonst sei am Ende das Geld futsch oder es würden nur Teilbeträge in andere Gutscheine getauscht.

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