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Ein Schild mit dem Logo der Diakonie.

© dpa/Leonie Asendorpf

Der Fall Egenberger: Karlsruhe stärkt kirchliches Arbeitsrecht – und hebt Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf

Dürfen religiöse Arbeitgeber eine Kirchenmitgliedschaft verlangen – und steht übergangenen, konfessionslosen Bewerbern eine Diskriminierungsentschädigung zu? Das Bundesarbeitsgericht befand: Ja. Karlsruhe sagt: Nein.

Stand:

Das Bundesverfassungsgericht hat das religiöse Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der Diakonie gestärkt. Verlangen religiöse Arbeitgeber für eine ausgeschriebene Stelle eine Kirchenmitgliedschaft, steht deshalb übergangenen konfessionslosen Bewerbern nicht ohne Weiteres eine Diskriminierungsentschädigung zu, entschieden die Karlsruher Richter in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. (AZ: 2 BvR 934/19) Damit hatte die Verfassungsbeschwerde des evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung Erfolg.

Hintergrund ist ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Diakonie und der Berlinerin Vera Egenberger. Sie hatte sich 2012 bei dem evangelischen Wohlfahrtsverband um eine Referentenstelle beworben, wurde aber nicht eingeladen. Die dafür verlangte Kirchenmitgliedschaft hatte sie nicht und klagte wegen einer Benachteiligung aus religiösen Gründen.

Über Arbeits- und Landesarbeitsgericht erreichte der Fall das Bundesarbeitsgericht. Dieses sprach ihr nach einer Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Entschädigung von knapp 4.000 Euro zu. Mit der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil aufgehoben und das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die obersten Arbeitsrichter das religiöse Selbstbestimmungsrecht des diakonischen Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Es sei nicht geprüft worden, inwieweit die Kirchenmitgliedschaft „wesentlich“ für die ausgeschriebene Stelle war.

Je größer die Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle „für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist“, desto eher könne eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden. Über den Streit muss nun das Bundesarbeitsgericht neu entscheiden. (epd)

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