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Wirtschaft: Die Abfindung nach der Entlassung sichern

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, kann sich häufig zumindest mit einer Abfindung trösten.Da zusätzlich meistens ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, können Arbeitnehmer manchmal auch ohne Beschäftigung eine Zeitlang gut über die Runden kommen.

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, kann sich häufig zumindest mit einer Abfindung trösten.Da zusätzlich meistens ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, können Arbeitnehmer manchmal auch ohne Beschäftigung eine Zeitlang gut über die Runden kommen.Nach Ansicht der Bonner Parteien zu gut.Schon die alte Bundesregierung hatte deshalb beschlossen, Abfindungen zukünftig immer auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.Dies hat die rot-grüne Koalition jetzt zurückgenommen, aber gleichzeitig die Steuerfreibeträge für Abfindungen gesenkt.Wer nicht aufpaßt, kann dadurch viel Geld verlieren.

Zur Zeit gelten allerdings noch die alten Freibeträge, deren Höhe vom Alter des Arbeitnehmers und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit abhängt.Wer jünger als 50 Jahre ist und weniger als 15 Jahre in einem Betrieb gearbeitet hat, kann einen Freibetrag von 24 000 DM geltend machen.Bei über 50jährigen und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren erhöht sich der Freibetrag auf 30 000 DM.Mit 55 Jahren und ab einer 20jährigen Betriebszugehörigkeit bleiben sogar 36 000 DM einer Abfindung steuerfrei.

Nach einem Kabinettsbeschluß der Bundesregierung sollen diese Freibeträge jeweils um ein Drittel gekürzt werden.Die Neuregelung ist Bestandteil der von der rot-grünen Koalition beschlossenen Steuerreform und soll am 1.April dieses Jahres rückwirkend zum 1.Januar in Kraft treten.Allerdings gibt es eine Übergangsregelung: Für Abfindungsverträge und Gerichtsurteile aus dem Jahre 1998 gelten noch die höheren alten Freibeträge.Voraussetzung ist allerdings, daß der Arbeitnehmer die Abfindung vor dem 1.April 1999 erhält.Die von der Stiftung Warentest herausgegebene Zeitschrift Finanztest empfiehlt deshalb allen Betroffenen, sich eine bereits vereinbarte Abfindung möglichst schnell und vollständig auszahlen zu lassen.

Wer zur Zeit noch über eine Abfindung verhandelt, muß neben dem steuerlichen Aspekt allerdings auch die drohende Anrechnung auf das Arbeitslosengeld im Auge behalten.Denn bis zum 1.April 1999 gilt noch die von der alten Bundesregierung beschlossene Regelung.Danach werden Abfindungen grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.Hiervon betroffen sind allerdings im Moment nur Berufsanfänger und Wiedereinsteiger.Aufgrund einer sehr langen Übergangsregelung sollte das bereits im März 1997 beschlossene Gesetz erst im April 1999 für alle Beschäftigten wirksam werden.

Doch dazu wird es nicht mehr kommen.Denn die neue Bundesregierung will zum 1.April den früheren Rechtszustand wiederherstellen.Danach wurde eine Abfindung beim Arbeitslosengeld nur dann berücksichtigt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gültigen Kündigungsfrist aufgelöst wurde.Zukünftig entscheidend ist somit, daß der Aufhebungsvertrag erst zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem auch eine fristgerechte Kündigung möglich gewesen wäre.Ansonsten wird das Arbeitslosengeld um die Summe gekürzt, die der Arbeitnehmer noch hätte verdienen können, wenn er keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätte.Zusätzlich droht bei jedem Aufhebungsvertrag eine bis zu zwölf Wochen lange Sperrung des Arbeitslosengeldes.Dies läßt sich nur verhindern, wenn der Beschäftigte einen wichtigen Grund hatte, freiwillig seinen Arbeitsplatz aufzugeben.Als Grund kommt zum Beispiel in Frage, daß ansonsten zum gleichen Zeitpunkt eine Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt wäre.Der sicherste Weg, eine Sperrzeit zu umgehen ist aber, sich erst im Kündigungsschutzprozeß mit dem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag zu verständigen.Doch zu diesem Zeitpunkt ist es für eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und -nehmer leider häufig schon zu spät.

KAI NITSCHKE

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