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Ein Passagierflugzeug zwischen zwei von der Sonne gefärbten Kondensstreifen.

© Frank Rumpenhorst/dpa

EuGH-Urteil: Anbietende Fluggesellschaft muss Entschädigung bei Verspätung zahlen

Der Flug nach Cancún in Mexiko hatte mehr als drei Stunden Verspätung. Nun soll das Unternehmen zahlen, das Flugzeug und Besatzung bei einer anderen Airline gemietet hatte.

Bei einer großen Verspätung muss die einen Flug anbietende und dafür verantwortliche Fluggesellschaft auch dann Entschädigung an die Passagiere zahlen, wenn sie Flugzeug und Besatzung bei einer anderen Airline gemietet hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte in einem am Mittwoch verkündeten Urteil klar, welche Airline nach der entsprechenden EU-Verordnung zu entsprechenden Zahlungen an die Fluggäste verpflichtet ist. (Az. C-532/17)

In dem zu entscheidenden Fall buchten Fluggäste bei TUIfly einen Flug von Hamburg nach Cancún in Mexiko. Dafür mietete das Unternehmen bei Thomson Airways ein Flugzeug samt Besatzung. In der Buchungsbestätigung für die Passagiere hieß es, dass Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways ausgeführt werde.

Schadenersatz bei mehr als drei Stunden Verspätung

Wegen einer Verspätung von mehr als drei Stunden verlangten die Passagiere von Thomson Airways eine Entschädigung, was die Fluggesellschaft ablehnte. Das Unternehmen begründete dies damit, dass es nicht "ausführendes Luftfahrtunternehmen" sei. Dieses muss nach der entsprechenden EU-Verordnung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden Schadenersatz zahlen.

Nachdem das Amtsgericht Hamburg zunächst den Klagen gegen Thomson Airways stattgegeben hatte, legte die Airline Berufung ein. Das Landgericht Hamburg legte den Fall schließlich dem EuGH vor. Es wollte wissen, ob die Flugzeug und Besatzung vermietende Gesellschaft tatsächlich zu den Zahlungen verpflichtet ist.

Entscheidend ist das "ausführende Luftfahrtunternehmen"

Der EuGH entschied nun, dass eine Fluggesellschaft wie in diesem Fall Thomson Airways nicht als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne der entsprechenden EU-Verordnung eingestuft werden könne. Es sei auch unerheblich, dass es in der Buchungsbestätigung heiße, der Flug werde von der Airline ausgeführt.

Die vom EuGH vorgenommene Auslegung der entsprechenden Verordnung dürfte bedeuten, dass nicht Thomson Airways, sondern TUIfly die Entschädigung zahlen muss. Entscheiden muss in dem Fall aber das Landgericht Hamburg.

Der EuGH stellte grundsätzlich klar, als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" sei das Unternehmen anzusehen, das für eine bestimmte Flugroute ein Angebot mache. Damit habe es die Verantwortung für den Flug, "einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft".

"Urteil wichtiges Zeichen für Verbraucherschutz"

Verkehrspolitiker von SPD und Grünen begrüßten das Urteil. Der EuGH habe wieder einmal Klarheit geschaffen, erklärte die SPD-Europaabgeordnete Gabriele Preuß. Fluglinien könnten nicht auf Kosten der Kunden "die Verantwortung hin und her schieben". Es sei allerdings bedauerlich, dass in einem solchen Fall überhaupt Gerichte entscheiden müssten. "Es sollte im Interesse der Fluglinien sein, vorher entsprechende Arrangements zu finden", erklärte Preuß.

Der Grünen-Bundestagsabgeordnete Markus Tressel nannte das Urteil "ein wichtiges Zeichen für einen starken Verbraucherschutz in Europa". Es sei nur gerecht, wenn die Passagiere sich an das Unternehmen wenden könnten, bei dem sie gebucht haben. "Die Verantwortung über das Kleingedruckt auf einen Dritten abzuwälzen, hat für TUIfly zu Recht nicht funktioniert", erklärte Tressel. (AFP)

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