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Wirtschaft: Gericht verbietet Sonderrabatte in Schönefeld

Air Berlin gewinnt Klage gegen den Flughafen: Gleiche Konditionen für Easyjet / Das Urteil ist ein Präzedenzfall für andere Flughäfen

Berlin - Der Berliner Flughafen Schönefeld darf Billigfluggesellschaften keine Rabatte gewähren. Das Landgericht Potsdam untersagte am Mittwoch der Gesellschaft Rabatte für Fluggesellschaften und entsprach damit in vollem Umfang einer Klage der Fluggesellschaft Air Berlin. Das Urteil gibt anderen Fluglinien auf anderen Flughäfen Rückendeckung, die ebenfalls eine Bevorzugung von Easyjet und Ry- anair seitens der Flughäfen beklagen .

„Indirekte Subventionen werden auch auf anderen Flughäfen gewährleistet, mit dem Urteil wurde jetzt ein Präzedenzfall geschaffen“, sagte Achim Ingo Czerny, Verkehrsexperte der TU Berlin, dem Tagesspiegel. Air Berlin begrüßte das Urteil, Easyjet sagte lediglich, das Unternehmen gehe davon aus, dass Schönefeld Einspruch erheben werde.

Seitdem nach Europas größtem Billigflieger Ryanair nun auch die zweitgrößte Linie der Branche, Easyjet, in den deutschen Markt eingetreten ist, haben sich die Beschwerden über eine Bevorzugung der Briten und der Iren vervielfacht. In Hannover drohte der Tui-Konzern, dem der Billigflieger Hapag Lloyd Express gehört, gar mit dem kompletten Abzug, falls Easyjet zu günstigen Konditionen dort starten dürfe. Der Flughafen Hannover wollte Easyjet „zeitlich begrenzt begünstigte Entgelte bieten“ – das solle jedoch für alle Fluggesellschaften gelten, die neue Strecken ab Hannover flögen. Bisher ist Easyjet noch nicht in Hannover gestartet. Auch in Dortmund und Köln/Bonn haben sich die Konkurrenten über Sonderkonditionen beschwert – aber noch keine Klage eingereicht.

Immer wieder gibt es auch im Ausland Beschwerden über ungerechtfertigte Subventionen für Billigflieger – im belgischen Charleroi musste Ryanair nach einem Urteil der EU-Kommission mehrere Millionen Euro an die Region zurückzahlen.

In dem Rechtsstreit zwischen Air Berlin und dem Flughafen Schönefeld wurde der Flughafen nun verurteilt, es zu unterlassen, von Billigfliegern wie zum Beispiel Easyjet oder Ryanair geringere Gebühren als in der jeweils veröffentlichten Entgeltordnung zu verlangen oder auch Rückerstattungen zu gewähren. Dies gelte auch, wenn die Nachlässe als „Marketing- oder Werbekostenzuschüsse“ oder ähnlich bezeichnet werden, heißt es in dem Beschluss der 2. Zivilkammer.

Es dürfen auch keine sonstigen Vorteile eingeräumt werden, wenn dem keine entsprechenden Gegenleistungen der Airlines gegenüberstehen. Das Gericht stellte auch fest, dass die in Schönefeld erhobenen Gebühren für Air Berlin derzeit nicht verbindlich seien.

Mit den seit Mai 2004 geltenden Gebühren in Schönefeld – der Zeitpunkt, zu dem Easyjet das erste Mal von Berlin aus gestartet ist – sind dort befristete Rabatte für Gesellschaften erlaubt, die viele Passagiere befördern, eine hohe Auslastung haben und neue Ziele ansteuern.

Nicht nur Air Berlin, auch die Lufthansa und die dba hatten sich beschwert. Die beiden Gesellschaften, die nicht in Schönefeld starten, finden es unzulässig, dass sie in Tegel mehr zahlen müssen als Easyjet am Flughafen Schönefeld. Air Berlin behauptet, in Schönefeld für ein zu 80 Prozent ausgelastetes Flugzeug mit der gleichen Größe 3300 Euro an Gebühren zahlen zu müssen, während bei Easyjet unter dem Strich nur eine Summe von 70 Euro anfalle.

Das Urteil kommt zu einem Zeitpunkt, zu dem Lufthansa und Air Berlin kurz davor stehen, sich mit dem Flughafen Schönefeld außergerichtlich auf eine Lösung zu einigen. Schon „in den nächsten Wochen“ will Schönefeld eine neue Entgeltordnung vorstellen. Sofort danach könnten die Gebühren modifiziert werden. Air Berlin sieht seine Position in den verbleibenden Verhandlungen nun gestärkt.

Flora Wisdorff

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