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Wirtschaft: Regierung plant Ausnahmen beim Geldwäschegesetz

Bei der geplanten Novelle des Geldwäschegesetzes will die Bundesregierung nach Informationen des Handelsblatts die Freien Berufe offenbar weniger stark in die Pflicht nehmen als zunächst beabsichtigt. Zwar sieht der Entwurf der Regierung entsprechend der EU-Geldwäscherichtlinie eine Ausweitung und Verschärfung der Identifizierungs- und Anzeigepflichten vor.

Bei der geplanten Novelle des Geldwäschegesetzes will die Bundesregierung nach Informationen des Handelsblatts die Freien Berufe offenbar weniger stark in die Pflicht nehmen als zunächst beabsichtigt. Zwar sieht der Entwurf der Regierung entsprechend der EU-Geldwäscherichtlinie eine Ausweitung und Verschärfung der Identifizierungs- und Anzeigepflichten vor. Bei Finanztransaktionen ab 15 000 Euro müssen künftig nicht nur Banken und Versicherungen verdächtige Umstände den Behörden melden. Auch Gewerbetreibende und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare unterliegen in Zukunft dieser Pflicht.

Allerdings sind in der Novelle, die derzeit zwischen den beteiligten Ressorts abgestimmt und Anfang Februar dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt wird, weitreichende Ausnahmen zu Gunsten der Freien Berufe vorgesehen. So soll die Pflicht zur Verdachtsanzeige nicht für Informationen bestehen, die Wirtschaftsprüfer, Anwälte oder Steuerberater erlangen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertreter in gerichtlichen Verfahren aktiv werden. Gleiches gilt für Informationen, die im Rahmen der außergerichtlichen Beurteilung der Rechtslage gewonnen werden.

Damit sind wichtige Arbeitsfelder dieser Berufsgruppen, nämlich die Vertretung vor Gericht sowie die Beratung in Rechtsfragen, vom Anwendungsbereich des neuen Geldwäschegesetzes ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur bei vorsätzlichem Handeln: Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn ein Anwalt oder Notar weiß, dass sein Mandant die Beratung "bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt", wie es im Entwurf heißt.

Nicht zuletzt werden von der Novelle auch Finanztransaktionen mittels elektronischem Geld erfasst. Für elektronische Überweisungen und Finanzgeschäfte gelten künftig die gleichen Identifizierungs- und Anzeigepflichten wie für Bartransaktionen. Anonyme Überweisungen ohne die Nennung des Auftraggebers sollen ganz verboten werden. Zur Begründung verweist das federführende Bundesinnenministerium darauf, dass der elektronische Geschäftsverkehr die Geldwäsche erleichtert, weil das Internet als weitgehend anonymes Medium die Planung von Geldwäscheaktivitäten und die Verschleierung der Herkunfts- und Eigentumsverhältnisse von illegalen oder verdächtigen Vermögen vereinfacht. Entsprechend wurde bereits vom Bundesfinanzministerium im vierten Finanzmarktförderungsgesetz die Bankenaufsicht verpflichtet, das elektronische Geld dem Bargeld gleich zu stellen. In der Novelle wird außerdem die Zuständigkeit der im Bundeskriminalamt bestehenden Zentralstelle für Verdachtsanzeigen zur Geldwäsche festgeschrieben. Nach dem Willen von Bundesinnenminister Otto Schily soll zugleich die Zahl der Ermittler beim Bundeskriminalamt erheblich aufgestockt werden.

gof

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