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Unter die Lupe genommen. Wohnungseigentümer können ihren Mietern das Untermieten verbieten - und bei Verstößen kündigen.

© dpa

Gericht in Berlin entscheidet für Vermieter: Airbnb-Vermietung rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Wohnungsmieter hat seine Bleibe im Internet angeboten - obwohl es ihm sein Vermieter verboten hatte. Nun wurde er fristlos vor die Tür gesetzt - zurecht, wie das Landgericht Berlin entschied.

In Berlin dürfte kurzfristig eine Wohnung frei werden: Einem Mieter, der seine Wohnung über das Internetportal „Airbnb“ an Touristen vermietet und sie trotz einer Abmahnung seines Vermieters dort weiter angeboten hatte, ist fristlos gekündigt worden. Zu Recht, befand das Berliner Landgericht zunächst im November. Der Mieter war dagegen in Berufung gegangen, aber hat die nach einem „Hinweisbeschluss“ der Richter nun zurückgenommen, wie das Landgericht am Freitag mitteilte. Das bedeutet, dass der Fall für die Richter auch in der zweiten Instanz glasklar zugunsten des Vermieters lag.

Ob die Offerte des Mieters im Internet überhaupt erfolgreich war, spielte für die Richter keine Rolle: Allein durch das Angebot bringe der Mieter „unmissverständlich zum Ausdruck“, die Wohnung vertragswidrig auch künftig Touristen zu überlassen – gegen den erklärten Willen seines Vermieters. Auch das Argument, dass im Internet ein anderer Ansprechpartner als „Gastgeber“ genannt werde, zog bei den Richtern nicht. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass irgendwer eine Wohnung nur dann anbiete, nachdem ihm der Mieter das erlaubt habe. Der Pflichtverstoß des Mieters wiege so schwer, dass der Vermieter ihn schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vor die Tür setzen dürfe.

Die Berliner Richter folgten mit ihren Beschlüssen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2014. In der hatten die Karlsruher Richter klargestellt, dass ein Mieter seine private Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters kommerziell an andere weitervermieten darf.

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