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Landgericht Tegeler Weg, Osnabrücker Straße, Charlottenburg, Berlin, Deutschland.

© Imago/Joko

Berliner Hanf-Start-up: Bundesgerichtshof hebt Freisprüche für CBD-Händler auf

Der Bundesgerichtshof hat den Prozess gegen die CBD-Händler zurück nach Berlin verwiesen. Das Landgericht soll erneut prüfen, inwiefern vorsätzlich mit Drogen gehandelt wurde.

Fünf Beteiligte eines Berliner Hanf-Start-ups müssen sich erneut wegen Drogenhandels vor dem Landgericht Berlin verantworten. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hob am Montag die Freisprüche für die Geschäftsführer, Teilhaber und Mitarbeiter des CBD-Handels auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück nach Berlin.

Das Landgericht muss noch einmal prüfen, ob sich die Männer beim Verkauf von CBD-Hanfprodukten vorsätzlich oder fahrlässig des Drogenhandels schuldig gemacht haben. (Az.: 5 StR 269/22)

Dem Fall liegt die Einfuhr von jeweils mehreren Kilogramm Cannabisblüten aus der Schweiz und Luxemburg zugrunde. Die Produkte hatten einen sehr geringen Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und einen hohen Gehalt von CBD (Cannabidiol). Vertrieben wurden sie online und in Spätverkaufsstellen. CBD wirkt anders als THC nicht berauschend. Eine Lieferung beschlagnahmte schließlich der Berliner Zoll.

Für einen Handel mit Cannabisprodukten gibt es nur einen engen Spielraum

Das Landgericht Berlin hatte die CBD-Hanfprodukte zwar als Betäubungsmittel eingestuft, die Angeklagten 2022 aber dennoch freigesprochen. Das Gericht hatte keine Belege dafür finden können, dass die gehandelten Produkte vorsätzlich zu Rauschzwecken verkauft wurden.

Im Gegenteil sei im Marketing des Unternehmens in Slogans betont worden, dass die „Räucherware“ nicht zum Berauschen gedacht sei. Dass man aus einer entsprechenden Menge und auf eine spezielle Art trotzdem Kekse mit Rauschwirkung backen konnte, hätten die Angeklagten nicht vorhersehen können.

Der Spielraum für einen Handel mit Cannabisprodukten ist eng. Das Betäubungsmittelgesetz stuft Cannabis grundsätzlich als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel ein. Ausnahmsweise verkauft werden dürfen Produkte mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,2 Prozent. Dabei muss jedoch ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein. Dass die Bundesregierung eine Cannabis-Legalisierung anstrebt, spielt für das Verfahren keine Rolle.

Der BGH stufte das Urteil des Landgerichts Berlin als lückenhaft ein. Die Strafkammer habe sich nicht genug mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Angeklagten auseinandergesetzt. Zudem fehlten Angaben, welche persönlichen Vorerfahrungen die Männer womöglich mit Rauschmitteln hatten. Daraus könnten sich aber Anhaltspunkte ergeben, was die Männer über die Rauschwirkung ihrer Produkte gewusst haben könnten, so der Senat. (dpa)

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