zum Hauptinhalt
Das Berliner Verfassungsgericht verkündet ein Urteil.

© picture alliance / dpa

Berliner Verfassungsgericht zu Corona-Regeln: Gesundheit geht vor Freiheitsrechten

Das Landesverfassungsgericht bestätigt im Eilverfahren vorerst die Corona-Regeln des Berliner Senats. Zwei Richter halten in einem Sondervotum gegen.

Von Ulrich Zawatka-Gerlach

Das Berliner Verfassungsgericht hat den Antrag eines Rechtsanwalts abgelehnt, die Senatsvorschriften zur Eindämmung des Coronavirus teilweise außer Kraft zu setzen. Der Anwalt sah sich in seinen privaten und beruflichen Freiheiten in verfassungswidriger Weise eingeengt. „Insbesondere durch die Schließung von Bibliotheken und die Gebote, seine Wohnung nicht zu verlassen und nicht mit anderen (nicht zum Haushalt gehörenden) Menschen zusammenzutreffen.“

Das oberste Landesgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung als unbegründet ab. „Im Rahmen der Folgenabwägung“ könnten die Corona-Regelungen kurzfristig nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe dafür „besonderes Gewicht“ hätten und als unabweisbar erschienen.

In der Entscheidung gehen die Richter davon aus, dass „aufgrund summarischer Prüfung“ die Nachteile für die Allgemeinheit schwerer wiegen, sollten die Kontaktbeschränkungen außer Kraft gesetzt würden, als die Nachteile des Betroffenen durch die Ablehnung der Klage. 

Das Gericht sieht die Gefahr eines überforderten Gesundheitssystems

Denn in diesem Fall würden die Menschen ihre Wohnungen häufiger verlassen, ihre „physischen sozialen und familiären Kontakte" wiederaufnehmen - und es bestünde die Gefahr, dass sich das Risiko einer Überforderung des Gesundheitssystems tatsächlich realisiere, so das Landesverfassungsgericht. Ein Ansteigen der Todesfälle könnte die Folge sein. Die Vermeidung dieser Gefahr habe das „derzeit noch höhere Gewicht“.

[Behalten Sie den Überblick: Corona in Ihrem Kiez. In unseren Tagesspiegel-Bezirksnewslettern berichten wir über die Krise und die Auswirkungen auf Ihren Bezirk. Kostenlos und kompakt: leute.tagesspiegel.de]

Trotzdem ermahnen die Richter den Senat: Im Fall einer Fortschreibung der Covid-19-Verordnung seien die „unterschiedlichen Gewährleistungsvorbehalte und Verhältnismäßigkeits-Anforderungen der betroffenen Grundrechte zu beachten“. Besonders dann, wenn diese in ihrem Kerngehalt berührt seien.

Bußgeldbewehrte Regelungen müssten „erhöhten Bestimmtheitsforderungen“ genügen. Regelmäßig müssten die Vorschriften „im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Folgen für alle Teile der Berliner Bevölkerung evaluiert werden“.

Zwei Richter sehen Freiheitsrechte unverhältnismäßig eingeschränkt

In seinem Sondervotum zum Urteil, das am Donnerstag veröffentlicht wurde, geben der Vize-Präsident des Verfassungsgerichts, Wolfgang Seegmüller und die Richterin Sabrina Schönrock dem Kläger sogar teilweise recht. Die Senatsverordnung schränke das Recht des Anwalts auf persönliche Freiheit und seine allgemeine Handlungsfreiheit unverhältnismäßig ein.

Empfohlener redaktioneller Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen von unseren Redakteuren ausgewählten, externen Inhalt, der den Artikel für Sie mit zusätzlichen Informationen anreichert. Sie können sich hier den externen Inhalt mit einem Klick anzeigen lassen oder wieder ausblenden.

Ich bin damit einverstanden, dass mir der externe Inhalt angezeigt wird. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in den Datenschutz-Einstellungen. Diese finden Sie ganz unten auf unserer Seite im Footer, sodass Sie Ihre Einstellungen jederzeit verwalten oder widerrufen können.

Jede staatliche Einschränkung der Freiheitsrechte, argumentieren beide Richter, bedürften einer tragfähigen Begründung. Senat und Abgeordnetenhaus, die zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung nahmen, hätten aber „die Eignung und Erforderlichkeit des Eingriffs" in die Freiheitsrechte nicht hinreichend dargelegt.

Es sei nicht ersichtlich, dass die mit der Verordnung zur Kontaktbeschränkung verbundene Minderung des Infektionsrisikos „hinreichend bedeutsam ist, um das Gewicht des Eingriffs zu rechtfertigen“.

Außerdem, so argumentieren Seegmüller und Schönrock, seien Eingriffe in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung stets unzulässig. Wenn dies zu Infektionsrisiken führe, sei dies von Verfassungs wegen hinzunehmen. Verletzt sehen beide Richter auch das Bestimmtheitsgebot. Die Verordnung lasse den Kläger in vieler Hinsicht im Unklaren darüber, was ihm erlaubt und verboten sei.

Zur Startseite