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Ein Haus wird abgerissen.

© Ottmar Winter PNN/Ottmar Winter PNN

Update Exklusiv

Abriss, Leerstand, Airbnb: Wie geht es weiter mit dem Zweckentfremdungsgesetz?

Rot-Grün-Rot wollte beim Schutz von Wohnraum gesetzlich noch nachbessern. Die neue Koalition hat das wohl nicht mehr vor.

Stand:

In den Koalitionsverhandlungen von CDU und SPD zeichnet sich ab, dass es in den nächsten Jahren keine Nachschärfung des Zweckentfremdungsverbots geben wird. Das Gesetz dient dazu, bestehenden Wohnraum zu schützen, sodass er nicht wegen Umnutzung als Ferienwohnung, Leerstand oder Abriss aus der Nutzung fällt. Im Papier der Verhandlungspartner wird zwar eine Stärkung des Verbots angekündigt. Eine Gesetzesverschärfung, wie noch unter rot-grün-rot geplant, ist nun aber nicht mehr vorgesehen. Nun heißt es nur noch knapp: „Bestehende Zwangsmittel und das Treuhandmodell wollen wir effektiver einsetzen und Zwangsgelder wirksamer erheben.“ Auf „Umbau und Sanierung anstelle von Abriss“ werde „ein Fokus“ liegen. Im rot-grün-roten Koalitionsvertrag wurde unter anderem eine Stärkung der Wohnungsaufsicht angekündigt, außerdem eine gesetzliche Verschärfung der Möglichkeit von Zwangsmitteln.

Katrin Schmidberger, mietenpolitische Sprecherin der Grünen im Abgeordnetenhaus, reagiert alarmiert auf die durchgesickerten Verhandlungsergebnisse: „Statt Abrisse von intaktem und bewohnten Wohnhäusern endlich zu unterbinden, werden wohl zukünftig mit Schwarz-Rot weitere Mietshäuser nicht vor höchstmöglicher Verwertung durch Abriss und teuren Neubau geschützt – unter dem Deckmantel des dringend benötigten Wohnungsneubaus.“ Wohnraum dürfe grundsätzlich nicht mehr zerstört, sondern müsse erhalten werden.

Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, fordert, Abrisse schon aus ökologischen Gründen zu verbieten, wenn einem Vermieter der Erhalt eines Wohnhauses wirtschaftlich zumutbar ist. Wenn doch abgerissen werde, müsse der Bezirk es zur Auflage machen dürfen, „dass von den neugeschaffenen Wohnungen bis zu 50 Prozent als Sozialwohnungen ausgewiesen werden.“ Die Miete für den Ersatzwohnraum dürfe die Miete des fortgefallenen Wohnraums außerdem um nicht mehr als 20 Prozent übersteigen.

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