
© dpa/Marcel Kusch
Eltern hatten gegen Eignungstest geklagt: Gericht erklärt Probeunterricht an Berliner Gymnasien für rechtmäßig
Schüler ohne Gymnasialempfehlung konnten sich in diesem Jahr erstmals mit einem Probeunterricht qualifizieren – doch nur 2,6 Prozent bestanden den Test. Das Verwaltungsgericht wies eine Klage nun ab.
Stand:
Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine Klage gegen den Probeunterricht, mit dem sich Schüler ohne Gymnasialempfehlung für den Unterricht ab den siebten Klassen dort qualifizieren können, abgelehnt. Die Ausgestaltung des Probeunterrichts und die jeweils konkreten Bewertungen seien „rechtlich nicht zu beanstanden“, teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Geklagt hatten Eltern, deren Kinder an dem Test gescheitert waren. Wie berichtet, schafften nur 51 von 1937 angetretenen Kindern den neuen Zugangstest – eine Quote von 2,6 Prozent. Das Gericht begründete seine Eilentscheidung mit dem „legitimen Interesse des Gesetzgebers“ an einer „zügigen neuen Aufnahmeregelung für Gymnasien“.
Vergangenen August hatte die Bildungsverwaltung den neuen Test für die Aufnahme in das Gymnasium zur 7. Klasse eingeführt. Schüler, die einen Notenschnitt zwischen 2,3 und 2,7 haben, können das Gymnasium seitdem nur besuchen, wenn der Probeunterricht erfolgreich absolviert wurde.
Laut Verwaltungsgericht habe die Bildungsverwaltung damit auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich sieben Prozent der Schüler das Probejahr am Gymnasium – das mit der Neuregelung abgeschafft wurde – nicht bestanden hätten. Im Schuljahr 2022/23 seien es bei den Schülerinnen und Schülern ohne Gymnasialempfehlung sogar 34 Prozent gewesen.
Begrenzte Kapazitäten an Gymnasien
Der Probeunterricht trage „den begrenzten Kapazitäten der Gymnasien und Lehrressourcen Rechnung“, vermeide eine absehbare Überforderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und wirke „durch rechtzeitige Prognose einem unnötigen Hin und Her entgegen“, erläuterte Gerichtssprecherin Kathleen Wolter das Urteil.
Die Aufgaben des Probeunterrichts seien anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt worden. „Verbindliche Angaben der Schulaufsichtsbehörde zur Punkteverteilung im Erwartungshorizont“ hätten zudem eine einheitliche Bewertung sichergestellt, zudem sei die „besondere Prüfsituation der Kinder“ berücksichtigt worden.
Bereits vor dem Urteil hatten einige Familien per Eilverfahren Widerspruch gegen die neue Regelung eingelegt, dieser wurde jedoch wegen fehlender „verfassungsrechtlicher Zweifel“ abgelehnt. Gegen den Beschluss von Donnerstag kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Wer auf dem Rechtsweg nicht weiterkommt oder den Rechtsweg gar nicht erst versucht, hat aber die Möglichkeit eines nachträglichen Übergangs auf ein Gymnasium: Nach der siebten oder achten Klasse ist wie bisher unter Umständen ein Wechsel möglich, sofern die Sekundarschule und das betreffende Gymnasium diesen Schritt unterstützen.
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