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Gericht entscheidet Klage in Berlin: DDR-Mietverträge können wegen Eigenbedarfs nach BGB gekündigt werden
Das Mietverhältnis beenden, weil der Vermieter einziehen will? Da war das DDR-Recht streng. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: Auch für alte Mietverträge gilt heute das Bürgerliche Gesetzbuch.
Stand:
Ein unbefristeter DDR-Altmietvertrag kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Vermieter auch gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Kündigung unterliege den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und nicht den strengeren Voraussetzungen des ehemaligen Zivilgesetzbuchs der DDR, entschied das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe (Az. VIII ZR 15/23).
Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Vermieters, der eine Dreizimmerwohnung im früheren Ost-Berlin wegen Eigenbedarfs räumen lassen wollte. Die Mieter beriefen sich auf den im Juli 1990 geschlossenen Mietvertrag. Der sah in Anlehnung an das damals geltende DDR-Gesetz vor, dass das Mietverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner, Kündigung des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung beendet werden kann. Den Vertrag hatten die Mieter auf unbestimmte Zeit mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) Prenzlauer Berg abgeschlossen.
Das Landgericht Berlin hatte die Klage in der Vorinstanz abgewiesen. Es hielt die ursprüngliche vertragliche DDR-Regelung weiterhin für wirksam. So könne der Vermieter das Mietverhältnis nur aus Eigenbedarf kündigen, wenn er die Wohnung aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen „dringend“ benötige. Das sei hier nicht erfüllt, so das Gericht.
Der Karlsruher Senat folgte dieser Einschätzung nicht. Die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung bestimmen sich demnach allein nach den Vorschriften des BGB. Das habe der Gesetzgeber so in einer Übergangsvorschrift vollständig und abschließend geregelt. Somit sei eine Kündigung möglich, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Das hatte der Vermieter auch im Jahr 2020 geltend gemacht: Er hatte den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 30. April 2021 gekündigt und das im Wesentlichen damit begründet, dass er seine Lebenshaltungskosten reduzieren und deshalb in seine Wohnung einziehen wolle. (dpa/Tsp)
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