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Ein Schlüssel mit einem Airbnb-Anhäger und eine Herzlich-Willkommen-Karte liegen in der Wohnung eines Airbnb-Gastgebers (Symbolbild).

© dpa/Jens Kalaene

Exklusiv

Knapp 30.000 Fälle seit 2014: Zweckentfremdung von Wohnungen wird in Berlin weiter zu selten geahndet

Zweckentfremdungen von Wohnungen sind in Berlin illegal – und häufig. Denn Konsequenzen für die illegalen Vermieter gibt es selten. Der angespannte Wohnungsmarkt wird dadurch zusätzlich belastet.

Stand:

Die Zahl der in Berlin geahndeten Verstöße gegen das sogenannte Zweckentfremdungsverbot ist leicht gestiegen. Bis Dezember 2024 wurden 27.813 Wohnungen dem Wohnungsmarkt zurückgeführt, im Dezember 2023 lag der Wert berlinweit bei 26.550 Wohnungen. Dem eigentlichen Problem, der illegalen Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnung oder die Nutzung zu gewerblichen Zwecken, laufen die Kontrollbehörden aber weiter hinterher.

Preisgegeben hat die Stadtentwicklungsverwaltung die Zahlen auf eine Anfrage des CDU-Abgeordneten Martin Pätzold, die dem Tagesspiegel exklusiv vorliegt. Darin heißt es, das Gesetz zum Zweckentfremdungsverbot diene dem Schutz von Wohnraum. Ein nicht bezifferter Teil der dem Mietmarkt zurückgeführten Wohnungen entfalle auf solche, die länger als drei Monate leer gestanden hatten. „Über 25.000 Amtsverfahren wurden von den Bezirken wegen Leerstands eingeleitet“, erklärte Staatssekretär Stephan Machulik (SPD).

Erfahrungsgemäß schwankt die Zahl der Fälle, in denen Bezirke sogenannte Zweckentfremdungen ahnden und betroffene Wohnungen dem Mietmarkt zuführen, ganz erheblich. In der Vergangenheit lag Tempelhof-Schöneberg berlinweit an der Spitze, dicht gefolgt von Friedrichshain-Kreuzberg. Auch der Bezirk Mitte konnte vergleichsweise hohe Zahlen bei der Durchsetzung des 2014 erlassenen Gesetzes zum Verbot von Zweckentfremdungen aufweisen.

Experten zufolge dürfte die „Dunkelziffer“ dennoch im hohen fünfstelligen Bereich liegen. Eines der häufigsten Vergehen ist die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung. Diese ist nur in Ausnahmefällen gestattet, wird unter anderem durch Plattformen wie Airbnb aber immer wieder hintergangen. Ausnahmen können dem Gesetz zufolge nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Existenzgefährdung des Eigentümers vorliegt oder sich dieser für eine begrenzte Dauer im Ausland aufhält. Außerdem dann, wenn angemessener Ersatzwohnraum im Austausch für umdeklarierte Ferienwohnungen geschaffen wird.

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