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Die erkennungsdienstliche Behandlung kann bei Sexualvergehen auch intimer werden.

© Marc Müller/dpa

Anzüglicher Chat zwischen Polizist und 13-Jähriger: Penis darf erkennungsdienstlich behandelt werden

Ein Cottbuser Beamter hat dagegen geklagt, dass er nicht nur Fingerabdrücke und Portrait abgeben musste. Die Maßnahme sei laut Urteil verhältnismäßig.

Ein Brandenburger Polizist steht im Verdacht, vom Dienstrechner aus mit einem Fake-Account bei Facebook von August 2016 bis Februar 2017 erotische Kontakte zu einer 13-Jährigen unterhalten und sie aufgefordert zu haben, Bilder von sich zu schicken. Er ist seit Ende 2017 vom Dienst suspendiert, der Vater des Mädchens hatte den Chat entdeckt.

Bekannt wurde der Fall durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Cottbus. Dort hatte der Polizist eine Eilklage dagegen eingelegt, dass er nicht nur wie üblich mit Fingerabdrücken und Gesichtsfotos erkennungsdienstlich behandelt wird – sondern auch mit Fotos seines Geschlechtsteils.

Zwar soll der Beamte laut Gericht nur Bilder mit Gesicht und bekleidetem Oberkörper an das Mädchen geschickt haben. Es sei aber bei solchen Tätern zu befürchten, dass sie auch Bilder vom Intimbereich senden. Bei Sexualdelikten sei von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Daher und um künftig den Kreis von Tatverdächtigen einzugrenzen, sei die erkennungsdienstliche Erfassung des Geschlechtsteils verhältnismäßig.

"Variationsbreite hinsichtlich Größe, Farbe und Gestalt"

„Sexualdelikte sind davon geprägt, dass den Geschlechtsorganen bei der Tatbegehung eine hervorgehobene Bedeutung zukommt“, befand das Gericht in seinem Beschluss. Möglicherweise sei ein Geschlechtsteil im nicht erigierten - oder weniger stark durchbluteten - Zustand nicht so einfach zu identifizieren wie Gesichtszüge, heißt es im Urteil.

„Gleichwohl weisen diese Körperteile Merkmale und eine Variationsbreite hinsichtlich Größe, Farbe und Gestalt auf, die zumindest eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Verdächtigten ermöglichen.“

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