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Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Tanzverbot in Berliner Clubs bleibt bestehen
Mehrere Clubbesitzer hatten gegen das Verbot geklagt. Die Richter halten daran fest, dass es maßgeblich zum Infektionsschutz beiträgt.
Stand:
Tanzen bleibt verboten. So hat es das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Mehrere Antragsteller, die im Land Berlin Tanzclubs betreiben oder ähnliche Veranstaltungen organisieren, hatten gegen das Verbot geklagt, das zum Schutz vor einer Corona-Infektion "Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen" untersagt. Nach zwei Eilentscheidungen hat das Verbot jedoch weiter Bestand.
Für die Richter sei die Regelung verhältnismäßig, da sie dazu beitrage, die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern und die Infektionsgefahr zu verringern.
Auch die Gefahr, dass viele nun verstärkt im Privaten tanzen könnten hat das Gericht berücksichtigt: Diese privaten Treffen unterlägen strengen Regeln, wie eine Begrenzung auf zehn Personen. Mildere Mittel stünden dem Gericht zufolge derzeit nicht zur Verfügung. Zwar verringere die 2G-plus-Regelung in Kombination mit einem Hygienekonzept die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen, könne sie aber – anders als ein Verbot – nicht verhindern.
Das Verbot stellt einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Discotheken und Clubs dar: Diese erfahren insbesondere auch wegen Absage von kommerziellen Silvester-Partys wirtschaftliche Nachteile. Gleichzeitig stehen diese den Individual- und Gemeinschaftsgütern gegenüber, die den höchsten verfassungsrechtlichen Rang besetzen und derzeit hoch gefährdet sind.
Tanzlustbarkeiten würden aus verschiedenen Gründen zu einer besonders hohen Ansteckungsgefahr durch Aerosolübertragung beitragen: Meist begegne sich eine größere Menge an Leuten in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum.
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Das Tanzen selbst erfordere eine höhere Atemaktivität und gehe oft einher mit intensiver sozialer Interaktion - ohne Mindestabstand und oft auch mit lautem Sprechen wegen lauter Musik. Zusätzlich führe Alkoholkonsum oft dazu, die sogenannten AHA-Regeln zu vernachlässigen.
Den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen die Richter dadurch nicht verletzt, weil Tanzveranstaltungen nicht mit dem derzeit noch erlaubten Betrieb von Saunen, Thermen, Bordellen oder sog. Lasertag-Spielen vergleichbar seien. Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
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