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Ein „American Bully“ kann lieb gucken – aber können das nicht alle Hunde?

© imago/Martin Schlecht

Verwaltungsgericht entscheidet: American Bully gilt in Berlin als gefährlicher Hund

Wer in Berlin einen American Bully hält, muss diesen als gefährlichen Hund anzeigen – auch wenn die Rasse so nicht explizit in der amtlichen Liste auftaucht.

Stand:

Nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts ist auch ein American Bully als gefährlicher Hund einzustufen. Nach dem Berliner Hundegesetz sei es für so eine Einstufung ausreichend, dass wesentliche Merkmale des Tieres mit dem Rassestandard des im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmten, teilte das Gericht am Dienstag mit. Es wies damit die Klage eines Hundebesitzers zurück, der sich gegen Auflagen des Veterinäramtes Spandau wehrte. 

Das Veterinäramt hatte dem Hundehalter auferlegt, sein Tier als gefährlichen Hund anzumelden oder ein Gutachten vorzulegen, nach dem die Hündin nicht gefährlich im Sinne des Berliner Hundegesetzes ist. Dagegen klagte der Mann.

Er führte unter anderem an, dass sein American Bully einer eigenen Rasse angehöre, schließlich sei diese unter anderem in den USA als solche anerkannt. Außerdem sei dem Hundehalter zufolge die Existenz dieser Rasse bereits bekannt gewesen, als die sogenannte Berliner Rasseliste erstellt wurde. Wenn sie dort nicht auftauche, könne das Tier auch nicht als gefährlich gelten.

Das sah das Verwaltungsgericht Berlin – wie das Spandauer Veterinäramt – anders: Es reiche, „wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps einer der in der Verordnung aufgeführten Hunderassen gegeben seien“, erklärte die Behörde. Ein Sachverständiger habe überzeugend ausgeführt, dass der American Bully keine eigenständige Hunderasse sei, sondern die Bezeichnung für eine Designer-Rasse ohne phänotypische Eigenständigkeit.

Laut der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des Hundegesetzes (GefHuVO) „gelten American Staffordshire-Terrier und Hunde aus Kreuzungen von dieser oder anderen Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich“, befand das Gericht.

Gegen das Urteil (VG 37 K 517/20) kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden. (Tsp, dpa)


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