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„Drecksack“-Kommentar im Netz: Facebook-Nutzer zu 600 Euro Schmerzensgeld für Özdemir verurteilt
Ein Mann hatte Landwirtschaftsminister Cem Özdemir auf Facebook beleidigt. Jetzt hat ein Landgericht geurteilt: Verächtlichmachung oder Hetze ist auch gegenüber Amtsträgern unzulässig.
Stand:
Im April 2022 hatte ein Facebook-Nutzer den Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) als „Drecksack“ bezeichnet. Jetzt hat das Landgericht Koblenz geurteilt: Diese Beleidigung ist ehrenrührig und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es lehnte damit ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Verfasser des Online-Kommentars ab.
Der Mann hatte im April 2022 ein von Özdemir ins Internet eingestelltes Video über sein Facebook-Profil mit dem Kommentar „Drecksack“ versehen. Auf die Klage des Ministers verurteilte das zuständige Amtsgericht den Facebook-Nutzer zur Unterlassung und zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 600 Euro. Zudem muss er vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 800 Euro bezahlen.
Vor dem Landgericht wollte der Mann die Abweisung der Klage erreichen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Sein Post sei eine zwar unsachliche, aber zulässige Meinungsäußerung.
Das Landgericht Koblenz lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Das Rechtsmittel habe „keine Aussicht auf Erfolg“. Zwar handle es sich um eine Meinungsäußerung. Diese sei aber ehrenrührig und verletze Özdemir in seinem Persönlichkeitsrecht. Dies überwiege gegenüber der Meinungsfreiheit des Facebook-Nutzers.
Verächtlichmachung oder Hetze auch gegenüber Amtsträgern unzulässig
Zur Begründung erklärte das Landgericht, zum Thema des Videos – den Tafeln – habe das Schimpfwort „Drecksack“ keinerlei Bezug. In dem sozialen Netzwerk entfalte der Kommentar zudem eine erhebliche Breitenwirkung.
Auch Machtkritik „erlaubt nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern“, betonten die Koblenzer Richter. Verächtlichmachung oder Hetze sei auch gegenüber Amtsträgern und anderen Personen des öffentlichen Lebens unzulässig.
Nach dem Beschluss zur Prozesskostenhilfe nahm der beklagte Facebook-Nutzer inzwischen seine Rechtsmittel zurück. Er erkannte die Entscheidung des Amtsgerichts an. (AFP)
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