zum Hauptinhalt

Computerfrage: Teure Fotos auf Facebook

Ein Facebook-Nutzer sollte rund 1800 Euro zahlen, weil er zu einem Link ein Vorschaubild auf eine Fotografenseite gestellt hatte. Michael Terhaag, Fachanwalt für Online-Recht, sagt, wie man sich vor solchen Forderungen schützen kann.

Wegen eines automatisch zu einem Beitrag erstellten Vorschaubildes der Webseite einer Profi-Fotografin erhielt ein Facebook-Nutzer eine Abmahnung in Höhe von fast 1800 Euro. Worauf darf ich in einem Social Network denn überhaupt noch verlinken und wie kann ich mich vor solchen Forderungen schütze?

Wie jede Veröffentlichung oder Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, insbesondere jeder Fotografie, bedürfen auch die Vorschaubilder bei Facebook, Twitter, Pinterest und anderen Diensten grundsätzlich der Einwilligung der Urheber und der eventuell darauf abgebildeten Personen. Das hat der Bundesgerichtshof gerade erst im Zusammenhang mit den von Suchmaschinen wie Google automatisch erzeugten daumennagelgroßen Thumbnail-Bildern entschieden, (Bundesgerichtshof, Az: I ZR 140/10). Darum lässt sich jeder, der ein solches Vorschaubild zu einem weiterverbreiteten Internet-Link zulässt, rein formaljuristisch tatsächlich auf ein gewisses Abmahnrisiko ein.

Weil Links mit Vorschaubildern erheblich öfter angeklickt werden als reine Textverweise, möchten darauf verständlicherweise viele Nutzer nicht verzichten. Allerdings kann man sich nicht darauf verlassen, dass der Verlinkte mit dieser Weiterverbreitung seiner Inhalte einverstanden ist. Also muss grundsätzlich eine Interessenabwägung vorgenommen werden, ob Links mit oder ohne Vorschaubilder gepostet werden. Hierbei heißt es sinnvollerweise: Finger weg von Bildarchiven, Fotografenseiten, Museen oder Galerien, wenn man sich nicht ganz sicher ist, dass diese die zusätzliche Werbung zu schätzen wissen. Hierzu sollte man zudem immer darauf achten, dass es es sich wirklich um positive Werbung handelt, in welcher der Urheber oder Inhaber der Rechte genannt wird. Bei Kritik sollte tunlichst auf die Vorschaubilder verzichtet werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Rechteinhaber zuvor verbindlich fragen, ob er einverstanden ist. Bei Facebook gibt es überdies eine Option, mit der die automatischen Vorschaubilder entfernt werden. Aber Vorsicht, was grundsätzlich für Vorschaubilder gilt, könnte je nach Einzelfall auch für Vorschautexte gelten. In jedem Fall bleibt zu hoffen, dass die Gerichte bei den winzigen Vorschaubildern ihr Augenmaß nicht verlieren und die Geringfügigkeit vereinzelter Verstöße entsprechend bei ihren Entscheidungen mit einfließen lassen. Schadensersatzansprüche wie in diesem Beispiel sind jedenfalls maßlos überzogen. Doch jeder Fall ist anders.

Ganz sicher geht man nur mit eigenen Bildern und Texten. Wenn Vorschaubilder, dann nur von Urhebern, denen Sie vertrauen oder die ihr grundsätzliches Einverständnis oder eine Erlaubnis im Einzelfall erteilt haben. Siehe auch: www.aufrecht.de. Foto: Thorsten Schmidtkord

– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: computer@tagesspiegel.de

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false