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Medien: "Tagesschau"-Namensstreit: Keine Verwechslungsgefahr

Die privaten Fernsehsender Sat 1 und Pro 7 dürfen ihre abendlichen Nachrichtensendungen "Tagesreport" beziehungsweise "Tagesbild" nennen. Dieses Urteil hat am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe veröffentlicht.

Die privaten Fernsehsender Sat 1 und Pro 7 dürfen ihre abendlichen Nachrichtensendungen "Tagesreport" beziehungsweise "Tagesbild" nennen. Dieses Urteil hat am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe veröffentlicht. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, heißt es in der Begründung. Damit hat die ARD den Rechtsstreit mit den Privatsendern endgültig verloren. Die beiden TV-Veranstalter planten Anfang der 90er Jahre, ihre abendlichen Nachrichten "Tagesreport" (Sat 1) und "Tagesbild" (Pro 7) zu nennen. Dagegen ging der Norddeutsche Rundfunk gerichtlich vor, der für die ARD seit 1954 die "Tagesschau" und seit 1978 die "Tagesthemen" produziert. Der NDR machte geltend, dass beide Titel überragend bekannt seien und einen hervorragenden Ruf hätten, der sich in den hohen Quoten niederschlage. Es bestehe Verwechslungsgefahr, wenn die Privaten ihre Nachrichten "Tagesreport" und "Tagesbild" nennen würden; außerdem werde der gute Ruf der ARD-Sendungen ausgenutzt.

Die Verfahren lagen über Jahre beim Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Das OLG Hamburg gab der Klage der ARD gegen Sat 1 und Pro 7 schließlich 1998 statt. Auf die Revision der Privatsender hob der BGH nun diese Urteile auf und wies die ARD rechtskräftig ab. Eine Verwechslungsgefahr schlossen die Richter angesichts der deutlichen Unterschiede in den Bezeichnungen aus. TV-Zuschauer wüssten im Allgemeinen, welchen Sender sie eingeschaltet hätten. Aber auch eine Verletzung der eingetragenen Marken "Tagesschau", "Tagesthemen" und "Report" wurde vom I. Zivilsenat verneint. Zwar bestehe für bekannte Marken auch ohne Verwechslungsgefahr ein verstärkter Schutz vor Rufausbeutung. Dieser Schutz setze aber ein unlauteres Verhalten des Konkurrenten voraus. Das sei in beiden Fällen zu verneinen. Auch die privaten Konkurrenten hätten ein berechtigtes Interesse daran, für ihre Nachrichtensendungen "sprechende Titel" zu verwenden. Wettbewerbern müsse es möglich sein, auf ähnliche Weise neue Titel zu bilden. Die Richter verweisen auch auf den Zeitungsmarkt: Die Verbraucher hätten sich daran gewöhnt, "Morgenpost" und "Morgenblatt" auseinander zu halten. Ebenso werde bei Nachrichtensendungen eine entsprechende Gewöhnung einsetzen. Die Gefahr der Übertragung des guten Rufs der "Tagesschau" und der "Tagesthemen" auf andere Nachrichten mit ähnlichem Titel sei deshalb nur vorübergehend. (AZ: I ZR 205/98 und 211/98)

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