zum Hauptinhalt
Ken Jebsen will mit seinem Webkanal KenFM ins Ausland umziehen, um dort wieder "in Ruhe arbeiten zu können".

© von https://kenfm.de/mabb-wenn-das-wahrheitsministerium-maulkoerbe-verteilt/

Verfahren gegen KenFM: Sperrung von Ken Jebsens Kanal nur als Ultima Ratio

Wie geht es nach der Eröffnung des Verfahrens weiter? Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg konkretisiert die nächsten Schritte.

Die Regulierung von redaktionellen Online-Angeboten ist für die Medienanstalten in einem Bereich Neuland. Die Medienwächter sollen nun auch redaktionell gestaltete Online-Angebote, die geschäftsmäßig betrieben werden, regulieren. Dies gilt dann, wenn sich das Angebot keiner Selbstkontrolleinrichtung wie beispielsweise dem Deutschen Presserat unterworfen hat und Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht vorliegen.

Genau das trifft nach Ansicht der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beim Web-Kanal KenFM.de vor, der nach Beurteilung der MABB in einigen Beiträgen die journalistischen Standards nicht erfüllt. Gegen das redaktionelle Angebot des ehemaligen RBB-Moderators Ken Jebsen hat die MABB – wie berichtet – ein Verfahren eingeleitet.

„Sind keine Geschmacksdompteure“

Dabei sehen sich die Medienaufseher bei der neuen Regulierung von Online-Medien in einer nüchternen Rolle. Die Landesmedienanstalten verstünden sich nicht als „Geschmacksdompteure“, schreiben MABB-Direktorin Eva Flecken und Tobias Schmid, der Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, in einem Gastbeitrag für den Fachdienst „epd medien“: „Unser gesetzlicher Auftrag ist nicht, die Wahrheit der Veröffentlichungen zu überprüfen, sondern das publizistische Handwerk.“

Nun stellt sich die Frage, wie es im Verfahren gegen KenFM weitergeht? „Da das Angebot nicht ausreichend angepasst wurde und auch die Prüfung der Stellungnahme zu keiner anderen Einschätzung führte, höre die Medienanstalt Berlin-Brandenburg Ken Jebsen nun förmlich an, teilte die MABB dem Tagesspiegel auf Anfrage mit. In Beiträgen auf KenFM wird unter anderem die besondere Gefährlichkeit des Corona-Virus bestritten, zudem sind dort Verschwörungstheorien über die Absichten der Bill & Melinda-Gates-Stiftung zu finden.

Konkret bedeutet dies, dass der Anbieter ein Anhörungsschreiben von der MABB erhalten hat, in dem die Medienanstalt ihre Einschätzung begründet und dem Anbieter erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt. „Damit ist das förmliche Verwaltungsverfahren eröffnet.“

[Wenn Sie alle aktuellen Entwicklungen zur Coronavirus-Pandemie live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können ]

Ken Jebsen hat über seinen Webkanal KenFM bereits angekündigt, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Nach seiner Ansicht handelt es sich bei den monierten Beiträgen, zu denen er nun bis zum 14. Mai erneut Stellung nehmen soll,  um von der Meinungsfreiheit gedeckten Kommentare.

Zwangsgeld bis 50 000 Euro möglich

Das weitere Verfahren sieht nach Auskunft der MABB so aus: Sollte KenFM keine „neuen und überzeugenden Argumente vorbringen“ oder „Anpassungen beziehungsweise Änderungen der Inhalte und Beiträge vornehmen“, kann die Landesmedienanstalt bei einem Verstoß „einen förmlichen Bescheid mit den erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen“ erlassen. Möglich sind eine Beanstandung oder gegebenenfalls „eine Untersagung einzelner Aussagen/Beiträge“ auf dem Angebot von KenFM. Wenn nötig kann zur Durchsetzung ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden.

Dabei betont die MABB, dass „alle Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen“ müssen. „Eine Sperrung des gesamten Kanals kommt daher nur als Ultima Ratio bei wiederholten und systematischen Verstößen in Betracht, wenn sich mildere Mittel als wirkungslos erweisen.“

In einem Video auf KenFM hat Ken Jebsen angekündigt, mit seinem Portal ins Ausland umzuziehen, um dort wieder „in Ruhe arbeiten“ zu können. Doch was bedeutet es, wenn KenFM unter einer Nicht-de.-Adresse auf einem ausländischen Server betrieben wird? „Die Landesmedienanstalten sind grundsätzlich nur für Angebote mit Sitz in Deutschland zuständig. Sollte Ken Jebsen mit dem Angebot tatsächlich ins Ausland ziehen, wäre eine Zuständigkeit der Landesmedienanstalten nicht mehr gegeben“, teilte die MABB dazu mit. Gegebenenfalls könne allerdings die Medienaufsicht des jeweiligen Sitzstaates Maßnahmen ergreifen.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false