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Panorama: „Folter in bestimmten Fällen erlaubt“ Richterbund-Vorsitzender

verteidigt Frankfurter Polizisten

Berlin . Die Debatte darum, ob die Polizei in Extremsituationen mit Folter drohen und tatsächlich auch foltern darf, hat sich am Mittwoch verschärft. Der Vorsitzende des Deutschen Richterbunds, Geert Mackenroth, hat gegenüber dem Tagesspiegel das Vorgehen der Polizei in Frankfurt verteidigt. Zu den Vorwürfen, der mutmaßliche Mörder von Jakob von Metzler sei durch Folterdrohung zu der Aussage gezwungen worden, wo das Kind gewesen sei, sagte er: „Es sind Fälle vorstellbar, in denen auch Folter oder ihre Androhung erlaubt sein können, nämlich dann, wenn dadurch ein Rechtsgut verletzt wird, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten". Als Beispiel nannte Mackenroth etwa die Möglichkeit, dadurch Terroranschläge wie in New York zu verhindern. Mackenroth lobte ausdrücklich, dass die Polizei den Vorgang in den Akten festgehalten hat. „Ich habe Hochachtung vor dem Mut des Polizeibeamten, seinen Gewissenskonflikt durch einen Vermerk öffentlich zu machen".

Mackenroth betonte gegenüber dem Tagesspiegel, dass Abwägungen in solchen Extremfällen wie in Frankfurt der anschließenden Kontrolle der Justiz unterworfen werden müssen. Dazu sagte er: „Wenn es bei einer Folterdrohung bleibt und tatsächlich nicht gefoltert wird, kann man es sich umso eher vorstellen, dass dies in besonderen Situationen zulässig ist." Der stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner hatte in seinem Aktenvermerk geschrieben, der mutmaßliche Mörder Magnus G. habe „durch Zufügung von Schmerzen vernommen werden“ sollen, damit er endlich sagen möge, wo sich Jakob befand.

Der stellvertretende Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, Holger Bernsee, forderte in der „Wetzlarer Neuen Zeitung“ den Gesetzgeber zur Konkretisierung des „Rechtfertigenden Notstands“ auf. Es sei unter Juristen umstritten, ob sich Amtspersonen auf einen übergesetzlichen Notstand berufen können. „Es kann nicht sein, dass Polizeibeamte hier ellenlangen juristischen Diskussionen ausgesetzt sind“, sagte er. „Wenn es darum geht, das Leben eines Kindes zu retten, dann handelt es sich um das höhere Rechtsgut im Vergleich zur körperlichen Unversehrtheit des Täters.“ Bernsee meinte weiter: „Ich hätte auch so gehandelt.“

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