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Der Berliner Anwalt Peter Raue.

© Doris Spiekermann-Klaas

Absage von Kulturveranstaltungen: Wer bezahlt die Künstler?

Viele Künstler bangen um ihre Gage. Da stellt sich die Frage, ob das Coronavirus einen Fall von höherer Gewalt darstellt.

Peter Raue ist Anwalt in Berlin. Seine Kanzlei ist auf das Gebiet Kunst und Kultur spezialisiert.

Aufgrund des Coronavirus werden immer mehr Kulturveranstaltungen abgesagt. Hunderte Künstler bangen nun um ihre Gage für die ausgefallenen Vorstellungen. Gern zitiert wird in diesem Zusammenhang die höhere Gewalt. Doch was ist das eigentlich? Und kommt es überhaupt darauf an?

Als Erstes empfiehlt sich ein Blick in den Vertrag. Oft enthält dieser spezielle Regelungen für Fälle höherer Gewalt.

Enthält der Vertrag keine Regelungen zur höheren Gewalt, gilt das Gesetz. Grundsätzlich ist zu unterscheiden: Wurde die Veranstaltung behördlich untersagt oder hat der Veranstalter sie aus freien Stücken abgesagt?

Für behördlich untersagte Veranstaltungen gilt: Wir haben einen Fall der sogenannten Unmöglichkeit. Die Künstler sind nicht mehr dazu verpflichtet, aufzutreten. Anders herum können sie aber auch keine Gage mehr verlangen.

Veranstaltung nicht nach Belieben absagen

Für freiwillig abgesagte Veranstaltungen gilt: Der Veranstalter ist grundsätzlich an seinen Vertrag gebunden. Er kann die Veranstaltung nicht nach Belieben absagen. Macht er das doch, muss er den Künstler bezahlen. Der Veranstalter haftet aber nur dann, wenn er selbst etwas vermasselt hat.

Handelt der Veranstalter aufgrund einer behördlichen Empfehlung, lässt sich trefflich darüber streiten, wer die Schuld an der Absage trägt.

Es spricht einiges dafür, dass der Veranstalter dann absagen darf. Die Frage ist aber wohl letztlich nicht entscheidend. Denn hier kommt die höhere Gewalt ins Spiel: Höhere Gewalt bedeutet nichts anderes als Zufall. Gemeint sind Fälle, in denen der Veranstalter aus Gründen absagen musste, für die er nichts kann.

Bei einer Pandemie handelt es sich um höhere Gewalt, das haben Gerichte für die SARS-Fälle in den Jahren 2002/2003 entschieden. Es bleibt also abzuwarten, wie sich das Coronavirus ausbreitet. Schon jetzt spricht aber viel dafür, dass höhere Gewalt vorliegt und der Veranstalter keine Gage zahlen muss.

Anders wäre es nur dann, wenn er Vorsichtsmaßnahmen treffen könnte, die eine Durchführung der Veranstaltung absichern. Das ist in der Realität wohl schwer umsetzbar.

Bei Livestream behält der Künstler seine Ansprüche

Bei allen Veranstaltungen behält der Künstler seinen Anspruch, wenn die Aufführung ohne Publikum (etwa mit Livestream) stattfindet.

So handhabt es beispielsweise die Bayerische Staatsoper. Der Künstler hat zudem gute Chancen auf eine Vergütung, wenn der Veranstalter absagt, obwohl er die Aufführung ohne große Umsatz- und Qualitätseinbußen per Livestream hätte übertragen können. Das wird aber die Ausnahme bleiben.

Zumindest einen Teil seines Anspruchs behält der Künstler, wenn er seine Leistungen schon teilweise erbracht hat. Denkbar ist dies etwa, wenn er bereits Proben absolviert hat und diese mit der Gage abgegolten werden sollen.

Besser dran sind Künstler, die keine Gage für die einzelne Veranstaltung vereinbart haben, sondern in einem Anstellungsverhältnis sind. Der Arbeitgeber muss dann den Lohn grundsätzlich fortzahlen.

Mitarbeit: Natalie Kelle

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