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Lesermeinung: Brandenburgischer Gesetzgeber muss Verjährung regeln

Zu: „Altanschließer sollen ihre Bescheide erhalten“, 6.4.

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Zu: „Altanschließer sollen ihre Bescheide erhalten“, 6.4.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist zu begrüßen. Sie betrifft aber keineswegs ausschließlich die sogenannten Altanschließer. Die Entscheidung erfasst vielmehr alle Fälle, in denen die Beitragserhebung wegen unwirksamer Abgabensatzungen erheblich, teilweise über Jahrzehnte verzögert war. Dabei handelt es sich um unzählige Fälle.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Regelung im Bayrischen Kommunalabgabengesetz für unanwendbar erklärt, wonach die Festsetzungsverjährung im Fall der Ungültigkeit der Abgabensatzung erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die gültige (!) Satzung bekannt gemacht worden ist. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Brandenburg, wonach die Festsetzungsverjährung an das Inkrafttreten der wirksamen Abgabensatzung gekoppelt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bayrischen Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 1. April 2014 eingeräumt.

Auch der brandenburgische Gesetzgeber ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gefordert, eine Verjährungsregelung zu finden, die dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Belastungsklarheit entspricht. Diese sollte praktikabel sein und es den Grundstückseigentümern – und zwar allen – erlauben, ihre an das Eigentum geknüpften finanziellen Belastungen zu kalkulieren. Die Zweckverbände müssen vorerst mit der gegenwärtigen ungewissen Rechtslage umgehen: Um den Eintritt der Festsetzungsverjährung aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage zu vermeiden, müssen sie zunächst Beitragsbescheide erlassen, deren Rechtmäßigkeit dann – nach einer Klarstellung durch den Gesetzgeber – im Widerspruchsverfahren geprüft werden kann.

Alexandra Mebus-Haarhoff (Rechtsanwältin), Potsdam

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