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Niederlage für die AfD: Merkel muss nicht vor den Brandenburger Corona-Ausschuss
Das Verfassungsgericht des Landes lehnt Organklage der Partei weitgehend ab – davon profitieren neben der früheren Bundeskanzlerin auch Markus Söder und Jens Spahn.
Stand:
Die frühere Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) muss nicht vor dem Corona-Untersuchungsausschuss 7/1 des Brandenburger Landtags aussagen. Einen entsprechenden Antrag von Abgeordneten der AfD-Landtagsfraktion hat der Ausschuss zurecht mehrheitlich abgelehnt, heißt es in einem Beschluss des Potsdamer Landesverfassungsgerichts vom Montag (Aktenzeichen: VfGBbg 67/21).
Auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) und der frühere Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) müssen nicht nach Potsdam reisen: Die Begründung der Ausschussmehrheit, „wonach die Beweisanträge nicht mehr vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses gedeckt seien, überschritt nicht den dem Untersuchungsausschuss zuzugestehenden Wertungsspielraum.“
Der auf Antrag der AfD eingesetzte Untersuchungsausschuss hatte fünf Beweisanträge der drei von der AfD gestellten Mitglieder sowie einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen abgelehnt. Daraufhin reichten die drei Abgeordneten sowie die AfD-Fraktion als Ganze eine Organklage vor dem Landesverfassungsgericht ein.
Klagen mit einer Ausnahme abgelehnt
Sie machten eine Verletzung der Rechte der qualifizierten Minderheit des Ausschusses geltend. Die Klagen wurden von den Verfassungsrichtern mit einer einzigen Ausnahme abgelehnt: Die Ausschussmehrheit hätte den AfD-Abgeordneten die Erstellung eines Gutachtens durch einen von ihnen bestellten Sachverständigen nicht verweigern dürfen.
Wie es in einer Mitteilung des Gerichts heißt, gebe die Landesverfassung der qualifizierten Minderheit grundsätzlich einen Anspruch auf Beweiserhebung auch durch einen von ihnen benannten Sachverständigen. „Die Ablehnung eines entsprechenden Antrags sei nur im Falle der Rechtsmissbräuchlichkeit oder der Ungeeignetheit des durch den Sachverständigen zu erstellenden Gutachtens möglich“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. „Da der als Sachverständiger Benannte aufgrund seiner beruflichen Laufbahn nicht von vornherein fachlich ungeeignet erscheine, um zu dem angegebenen Beweisthema ein Gutachten zu erstellen, hätte es der Inbezugnahme konkreter Tatsachen bedurft, um dessen Fachkunde in Abrede zu stellen.“
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