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Die AfD hat vor dem Bundesverfassungsgericht eine Niederlage erlitten.

© picture alliance/dpa/dpa/POOL

Update

Keine Reform des Vorschlagsrechts: AfD scheitert in Karlsruhe mit Klagen zum Bundestagspräsidium

Noch nie besetzte die AfD einen Posten in dem Gremium, weil sie stets die erforderliche Mehrheit verfehlte. Zwei Urteile verpassen der Partei erneute Dämpfer.

Die AfD-Fraktion ist mit dem Versuch gescheitert, einen Posten für sich im Bundestagspräsidium mit einer Organklage beim Bundesverfassungsgericht zu erstreiten. Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen den Antrag als offensichtlich unbegründet zurück, wie sie am Dienstag unangekündigt mitteilten.

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Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundestags, die Wahl so auszugestalten, dass das Ergebnis zugunsten der AfD ausfalle, bestehe nicht, hieß es zur Begründung. (Az. 2 BvE 9/20)

Seit ihrem Einzug in den Bundestag 2017 hatte die AfD als einzige Fraktion noch nie einen Stellvertreter-Posten im Präsidium inne. Die anderen Parteien hatten sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten durchfallen lassen, indem sie ihnen die erforderliche Mehrheit verweigerten. Denn viele Abgeordnete wollen die Rechtspopulisten prinzipiell nicht im Leitungsgremium des Bundestags vertreten sehen.

Reform des Wahlvorschlagsrechts laut Karlsruhe nicht notwendig

Unmittelbar vor dem jüngsten Urteil hatte der Zweite Senat unter Vizegerichtspräsidentin Doris König im zweiten anhängigen Verfahren zu dem Komplex sein erstes Urteil verkündet.

Hier ging es um die Klage des einzelnen AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi, die ebenfalls erfolglos blieb. Die zentrale Entscheidung über den Antrag der Fraktion erging ebenfalls am Dienstag, aber als schriftlicher Beschluss. Deshalb wurde sie nicht verlesen, sondern per Pressemitteilung veröffentlicht.

Jacobi und ursprünglich auch die AfD wollten erreichen, dass spätestens im zweiten Wahlgang auch einzelne Abgeordnete ein Vorschlagsrecht für die Vizeposten haben. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass der Bundestag dieses Vorschlagsrecht auf die Fraktionen beschränken darf. (Az: 2 BvE 2/20)

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Vizegerichtspräsidentin König sagte bei der Urteilsverkündung, der Bundestag dürfe Abgeordnetenrechte nur einschränken, „wenn dies zur effektiven Aufgabenerfüllung oder zum Schutz sonstiger gleichwertiger Verfassungsgüter geeignet, erforderlich und angemessen ist“. In dem Fall hier sei die Einschränkung des Vorschlagsrechts „verfassungsrechtlich hinreichend legitimiert“.

Mehrjähriges Scheitern bei Präsidiumswahlen

Hintergrund des Verfahrens ist das Scheitern des AfD-Kandidaten bei der Verteilung der Vize-Posten des letzten Bundestags im Oktober 2017. Auch nach der Bundestagswahl im September vergangenen Jahres blieb die AfD bei den Wahlen zum neuen Präsidium außen vor.

Ihr Bewerber Michael Kaufmann hatte die erforderliche Stimmenzahl in zwei Wahlgängen im Oktober und Dezember weit verfehlt. Die Fraktionsspitze kritisierte das als „fatales Signal für die demokratische Kultur in unserem Land“, der AfD werde ihr Platz „systematisch vorenthalten“.

Die Geschäftsordnung des Bundestags sieht vor, dass jede Fraktion mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin stellt. Gleichzeitig steht dort der Satz: „Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.“

Der Bundestagspräsident oder die -präsidentin repräsentiert den Bundestag nach außen und bekleidet protokollarisch das zweithöchste Amt im Staat, kommt also noch vor der Kanzlerin oder dem Kanzler. Im Wechsel mit den Stellvertretern leitet er oder sie die Sitzungen und wacht über die Einhaltung der parlamentarischen Ordnung. (AFP, dpa)

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