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Politik: Bundestag will Kamera-Voyeure bestrafen

Gesetz sieht für heimliche Aufnahmen intimer Szenen bis zu ein Jahr Haft vor / Reaktion auf massenhafte Verbreitung im Internet

Berlin. Der Bundestag will das heimliche Filmen und Fotografieren von Menschen etwa in Umkleidekabinen oder auf der Toilette künftig unter Strafe stellen. Wie das Bundesjustizministerium dem Tagesspiegel am Sonntag bestätigte, haben sich die Fraktionen auf Grundzüge eines Gesetzentwurfs verständigt und wollen bereits in der zweiten Februarwoche einen entsprechenden Antrag stellen. Die Regierung unterstützt die Pläne und will nach eigenen Angaben nur noch „Formulierungshilfe“ leisten.

Mit dem neuen Gesetz wollen die Abgeordneten auf die zunehmende Verbreitung voyeuristischer Aufnahmen vor allem im Internet vorgehen. Dort finden sich sowohl bei privaten wie bei gewerblichen Anbietern unter Stichworten wie „hidden eyes“ oder „upskirt“ zahllose Angebote intimer Fotos und Videos. Mit Einführung des Foto-Handys sind Kleinstkameras zudem endgültig zur Massenware geworden. Nach den Vorstellungen der Fraktionen soll nun in das Strafgesetzbuch ein neuer Paragraf 201a eingefügt werden. Danach wird mit bis zu einem Jahr Haft bestraft, wer von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum aufhält, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Gleiches gilt, wenn befugt entstandene Aufnahmen unbefugt weitergegeben werden.

Der Wortlaut orientiert sich an einem Entwurf des Bundesrats vom vergangenen Jahr. Auf Drängen der Bundesregierung wurde die darin vorgesehene Höchstrafe von zwei Jahren sowie die Strafbarkeit des Versuchs jedoch nicht übernommen. Man fürchtete, andernfalls alltägliche Handlungen wie etwa die Motivsuche mit der Kamera in der Hand zu kriminalisieren. Die FDP hatte in einem eigenen Entwurf gefordert, schon die bloße Beobachtung intimer Szenen mit technischen Mitteln zu verbieten.

Bislang besteht in diesem Bereich eine Strafbarkeitslücke, auf die der frühere Datenschutzbeauftragte Joachim Jacob bereits vor drei Jahren hingewiesen hatte. Heimliche Tonaufnahmen sind zwar verboten, heimliche Bildaufnahmen dagegen nach dem Kunsturhebergesetz nur gegen Veröffentlichung geschützt. Das Herstellen der Bilder ist straflos oder kann nur unter bestimmten Umständen als sexualbezogene Beleidigung verfolgt werden.

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