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In England war der Kampf der "Suffragetten" (vom lateinischen Wort für Stimmrecht) radikaler als der der deutschen Schwestern: Hier die berühmteste, Emmeline Pankhurst, während einer Kundgebung auf dem Londoner Trafalgar Square.

© picture alliance/dpa

100 Jahre Frauenwahlrecht: Das gleiche Recht auf den Stimmzettel

Am 19. November 1919 durften Frauen zum ersten Mal wählen und gewählt werden. Eine kleine Geschichte des Frauenwahlrechts in Deutschland.

„Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ So stand es seit dem 11. August 1919 in Artikel 109, Absatz 2 der Weimarer Verfassung, der ersten funktionierenden demokratischen Verfassung in Deutschland. Schon etwas früher durften die Frauen ihre Regierung wählen. Die Wahl zum Reichstag am 19. Januar 1919 war überhaupt die erste Wahl, an der nicht nur Männer teilnahmen. Bis dahin war dies in ganz Deutschland verboten, vom Kommunalparlament bis zum Reichstag. Was vor der Reichsgründung bereits in allen deutschen Teilstaaten galt, von Bayern bis an die Küste, wurde durch die Verfassung des Kaiserreichs bestätigt. Frauen war es sogar verboten, sich in Parteien und Vereinen zu engagieren oder gar welche zu gründen.  

Möglich wurde die Gleichheit mit dem Ende der Monarchie

Deutschland war bei weitem nicht das erste Land weltweit, das das Frauenwahlrecht einführte – freilich auch nicht das letzte unter den modernen Verfassungsstaaten. In Großbritannien mit seiner jahrhundertelangen demokratischen Tradition mussten die Frauen bis 1928 warten, in den USA bis 1920, die Französinnen, im Mutterland der Revolution von 1789, sogar bis 1945. Als weltweit erste gingen die Neuseeländerinnen 1893 wählen – konnten allerdings noch nicht gewählt werden.

Der eigentliche Geburtstag des deutschen Frauenwahlrechts wurde bereits im letzten Jahr gefeiert: Es war der 12. November 1918, der Tag nach dem Waffenstillstand von Compiègne, der Kriegsniederlage und Ende des wilhelminischen Kaiserreichs besiegelte. Der Rat der Volksbeauftragten, Deutschlands sozialdemokratische provisorische Regierung, die nach dem Ende des Kaiserreichs die Geschäfte bis zur Wahl und Zusammentritt einer Nationalversammlung führte, veröffentlichte an jenem 12. November den Aufruf “An das deutsche Volk”. Darin waren wesentliche Prinzipien einer künftigen demokratischen Verfassung festgehalten – als letzter Punkt auch ein Wahlrecht, das tatsächlich allen Deutschen Vertretung garantieren sollte: “"Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen". Eine Woche später stand das gleiche Wahlrecht von Männern und Frauen dann im Reichswahlgesetz. 

Gleiche politische Rechte reichten nicht aus

Zur Wahrheit der Geschichte des Frauenwahlrechts gehört auch, dass es bald als zwar lange erkämpftes politisches Minimum, aber keineswegs als Generalschlüssel der Gleichheit sichtbar wurde. So sehr es, richtigerweise, Aktivistinnen wie Anita Augsburg, 1907 Herausgeberin der “Zeitschrift für Frauen-Stimmrecht”, oder Minna Cauer, Hedwig Dohm, als grundlegenden Schritt der Emanzipation gefeiert hatten. Die Sozialdemokratin und Juristin Elisabeth Selbert, eine von nur vier Frauen im Parlamentarischen Rat und die entschiedenste Anwältin des Gleichberechtigungsartikels im Grundgesetz, hatte gute Gründe, sich von den vielen vielen Vätern der Verfassung nicht mehr mit dem Versprechen von 1919 abspeisen zu lassen. Dass Frauen “grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten” wie Männer hatten, hatte sich als schwacher Hebel wirklicher Gleichheit erwiesen. Nicht nur dass der Frauenanteil im Reichstag lange unter einem Zehntel blieb: “Das aus dem Jahr 1896 stammende frauenfeindliche Ehe- und Familienrecht zum Beispiel, gegen das schon unsere Urgroßmütter vergeblich protestiert hatten, blieb von dieser Fassung vollkommen unberührt”, schreibt Luise F. Pusch in ihrem biografischen Eintrag zu Selbert. Und es dauerte Jahrzehnte in der demokratischen Bundesrepublik, bis seine Reste aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch getilgt waren. Das machte noch lange vor allem Ehefrauen zu Frauen minderen Rechts. Selbert selbst musste gegen Ende ihres Lebens feststellen, dass der von ihr erkämpfte Grundgesetzartikel nicht  einmal ausreichte, um auch nur Gleichheit in den Parlamenten herzustellen: “Die mangelnde Heranziehung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und ihre geringe Beteiligung in den Parlamenten ist doch schlicht Verfassungsbruch in Permanenz”, konstatierte die damals 85-jährige 1981.

Die holprige Emanzipationsgeschichte der deutschen Frauen

Die Kanzlerin erinnerte beim Festakt am 12. November letzten Jahres an diese holprige Geschichte der Gleichstellung in Deutschland: Erst 1975 konnte ein Mann seiner Frau nicht mehr verbieten, berufstätig zu sein, weitere 22 Jahre brauchte es, bis Vergewaltigung im Ehebett nicht mehr ein geringeres Delikt war als die einer Frau, mit der man nicht verheiratet war. Es dürfe “nicht weitere hundert Jahre” dauern, so Angela Merkel, bis “Parität, Parität überall” verwirklicht sei. 

Dabei ist ein Viertel des Jahrhunderts im Grunde bereits abgelaufen: Seit 1994 heißt es im Grundgesetz nicht mehr nur lapidar “Männer und Frauen sind gleichberechtigt.” Artikel 3, Absatz 2 ist ergänzt um einen klaren Auftrag: “Der Staat fördert die tatsächliche Duchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.” Und trotzdem ist das auch 25 Jahre später noch in keinem deutschen Parlament, vom Stadtrat bis zum Bundestag, gelungen. Im aktuellen Bundestag ist der Frauenanteil sogar um etwa ein Sechstel gesackt, auf 30,9 Prozent.

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