Bleiberecht: Der Koalitions-Kompromiss im Überblick
Nach monatelangem Tauziehen haben sich Bund und Länder auf einen Kompromiss beim Bleiberecht geeinigt. Langjährig geduldete Ausländer, die von der Abschiebung bedroht sind, sollen unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Stand:
Berlin - Die Regelung soll Flüchtlingen zugute kommen, deren Asylanträge abgelehnt wurden, die aber etwa wegen Gefahren in ihrem Heimatland, fehlender Papiere oder Krankheit nicht abgeschoben werden können. Zehntausende von ihnen leben in Deutschland, ihre Kinder sind hier aufgewachsen. Ihnen soll es ermöglicht werden, hier dauerhaft zu leben und zu arbeiten. Die Neuregelung will das Bundeskabinett noch vor Ostern beschließen.
Langjährige Aufenthaltsdauer Voraussetzung
Voraussetzung für das Bleiberecht ist grundsätzlich ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland. Flüchtlinge mit mindestens einem Kind können den Antrag nach sechs Jahren stellen, Alleinstehende nach acht Jahren. Integrierte Kinder über 14 Jahren sollen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten können, wenn ihre Eltern die Anforderungen nicht erfüllen und freiwillig ausreisen. Stichtag für die Aufenthaltsdauer soll der 1. Juli 2007 sein. Wer zu diesem Datum erst fünf oder vier Jahre in Deutschland ist, fällt nicht unter die Regelung und bleibt auch künftig höchstens geduldet. Derzeit leben rund 175.000 Geduldete in Deutschland, darunter fast 100.000 länger als sechs Jahre. Die Union geht davon aus, dass 40.000 bis 60.000 davon anspruchsberechtigt sein könnten.
Antragsteller müssen Job nachweisen
Die zweite zwingende Voraussetzung für die Antragsteller ist, dass sie entweder einen Arbeitsvertrag oder die schriftliche Zusage für einen Job nachweisen können. Die Arbeit müssen die Flüchtlinge bis Ende 2009 gefunden haben, bis dahin erhalten sie eine "Aufenthalterlaubnis auf Probe". Ist die Voraussetzung dann erfüllt und die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, so soll sie ab 2010 zunächst für maximal zwei Jahre gelten und danach verlängert werden können.
Entscheidend ist, dass die Ausländer mit dem verdienten Geld ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen selbst bestreiten können. Bislang dürfen Geduldete nur dann eine Arbeit annehmen, wenn kein Deutscher oder Ausländer mit festem Aufenthaltsstatus für die Stelle zur Verfügung steht. Ausgenommen von der Pflicht eines Arbeitsnachweises sind Auszubildende und über 65-Jährige. Auch Alleinerziehende mit Kindern sowie Erwerbsunfähige können ohne Arbeit ein Bleiberecht erhalten.
Besonders strittig war zwischen Bund und Ländern bis zuletzt die Finanzierung, wenn die Flüchtlinge ihren Lebensunterhalt nicht voll selbst bestreiten können. Vor allem Bayern und Niedersachsen hatten sich gegen zusätzliche Kosten gesperrt. Bisher erhalten Geduldete die niedrigeren Asylbewerber-Leistungen, erst nach drei Jahren wird in der Regel Sozialhilfe-Niveau erreicht. Künftig sollen die Erwerbsfähigen unter Hartz IV fallen und dann auch Möglichkeiten der Eingliederung in den Arbeitsmarkt nutzen können. Doch wurde zudem eine Öffnungsklausel vereinbart, derzufolge es bestimmten Länder wie Bayern auch weiterhin möglich sein wird, den Flüchtlingen statt finanziellen Leistungen nur Sachleistungen zu gewähren. Außerdem soll kein Anspruch auf Elterngeld bestehen.
Deutschkenntnisse Pflicht
Allgemein wird von den Antragstellern zudem verlangt, dass sie für den Alltag tauglich Deutsch sprechen können. Schulpflichtige Kinder müssen tatsächlich zur Schule gehen. Darüber hinaus kann jedes Bundesland mit den Antragstellern Integrationsgespräche führen und Integrationsvereinbarungen treffen.
Ausgeschlossen von der Regelung sind Ausländer, denen von den Behörden Bezüge zum Terrorismus oder Extremismus nachgewiesen werden können. Auch verurteilte Straftäter bekommen keine Aufenthaltserlaubnis. Ebenfalls ausgeschlossen wird, wer in seinem Asylverfahren betrogen hat. (tso/AFP)
- showPaywall:
- false
- isSubscriber:
- false
- isPaid: