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Die Verfassung gewährt Journalisten einen Informationsanspruch gegen staatliche Stellen. Für die Legislative soll das ab sofort nicht mehr gelten.

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Transparenz der Volksvertretung: Die Presse hat kein Recht auf Informationen des Bundestages mehr

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Auskunftsansprüche von Journalisten gekürzt. Wie viele Politiker strafverfolgt werden, ist geheim.

Der Bundestag muss keine Auskünfte über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Abgeordnete geben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) wies am Dienstagnachmittag eine entsprechende Informationsklage des Tagesspiegels ab und hob ein Urteil der Vorinstanz auf. Die Klage zielte darauf ab, über Entscheidungen des Parlaments zur Immunität von Mandatsträgern unterrichtet zu werden. Üblicherweise werden Ermittlungsverfahren nur öffentlich bekannt, wenn das Plenum dazu Beschlüsse fast. Wieder eingestellte Verfahren tauchen dagegen meist nicht in der Statistik auf, sind aber dem Bundestagspräsidenten bekannt.

Das OVG ist der Auffassung, dass das Parlament Auskunftsverlangen der Presse gegenüber grundsätzlich entzogen sein soll. „Der deutsche Bundestag ist als besonderes Organ der Gesetzgebung keine auskunftspflichtige Behörde im Sinne des Presserechts“, heißt es. Die geforderten Auskünfte beträfen den parlamentarischen Bereich und seien nicht eine bloße Verwaltungstätigkeit des Bundestagspräsidenten. Die Genehmigung von Ermittlungsverfahren, die als „Aufhebung der Immunität“ bekannt ist, sei daher eine parlamentarische Angelegenheit, auf die der grundgesetzliche Informationsanspruch der Presse nicht anwendbar sei.

Das Berliner Verwaltungsgericht hatte den Anspruch mit Verweis auf die „hohe Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung“ dagegen auch auf Stellen der Legislative erstreckt. Gerade in Bezug auf den parlamentarischen Bereich erfülle die Presse eine wichtige Aufgabe. Das Verwaltungsgericht nannte in diesem Zusammenhang etwa die Tagesspiegel-Klage auf Auskünfte über die Erteilung von Bundestags-Hausausweisen an Lobbyisten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Gericht hatte den Auskunftsanspruch der Presse schon einmal gestutzt. Das Urteil ist von den Leipziger Bundesrichtern aber später wieder gekippt worden.

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