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Verfassungsbeschwerde gescheitert: Tabaksteuer für E-Zigaretten bleibt bestehen
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entsprechend entschieden. Zuvor klagten mehrere Konsumentinnen und Konsumenten sowie Unternehmen, die auf die Produktion von E-Zigaretten spezialisiert sind.
Stand:
Eine Beschwerde gegen die Tabaksteuer auf sogenannte Liquids für elektronische Zigaretten ist vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert.
Sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Drei Konsumenten von E-Zigaretten sowie zwei Unternehmen, die E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter herstellen, hatten sich an das Gericht gewandt. (Az. 1 BvR 1177/22)
Die Liquids werden in der E-Zigarette erhitzt, der so entstehende Dampf wird inhaliert. Es gibt sie mit und ohne Nikotin. Viele Tanks können wieder neu befüllt werden, entweder mit fertigen oder mit individuell gemischten Liquids.
Diese können auch durch Nikotinshots ergänzt werden, wie das Gericht ausführte. Mit Ausnahme des Nikotins seien die Komponenten auch außerhalb des eigentlichen E-Zigaretten-Handels frei erhältlich.
Weshalb wurde geklagt?
Die Steuer wurde zum Juli 2022 eingeführt. Seitdem dürfen in Deutschland nur noch versteuerte Liquids vertrieben werden. Die Steuer steigt bis 2026 jedes Jahr leicht und beträgt aktuell 20 Cent pro Milliliter. Die Tabaksteuer werde „an den sich verändernden Tabakwarenmarkt und den Tabakkonsum“ angepasst, erklärte das Bundesfinanzministerium im März 2021, nachdem die damalige große Koalition den Gesetzentwurf beschlossen hatte.
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Die Beschwerdeführer sahen durch die neue Steuer unter anderem den allgemeinen Gleichheitssatz und ihr Recht auf Eigentum verletzt. Die Höhe der Steuer spiegle nicht wider, dass die Gesundheitsgefährdung durch E-Zigaretten geringer sei als durch Rauchtabak, argumentierten sie.
Das Verfassungsgericht urteilte nun allerdings nicht inhaltlich über die Steuer, da die Beschwerde den Anforderungen nicht genügte und somit unzulässig war. Unter anderem sei nicht deutlich geworden, warum sich die Beschwerdeführer nicht an die Finanzgerichte wandten, hieß es zur Begründung. Sie führten dem Verfassungsgericht zufolge auch nicht ausreichend aus, warum sie den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt sehen.
Bei verhaltenslenkenden Steuern habe der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, führte das Gericht aus. In dem Gesetzgebungsverfahren seien Sachverständige angehört worden, welche die Gefahren von E-Zigaretten unterschiedlich beurteilt hätten. Darauf seien die Beschwerdeführer nicht genug eingegangen. (AFP)
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