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Politik: Vorerst keine Zulassung der Droge zur Schmerzlinderung

Der Versuch acht kranker Menschen, legalen Cannabis-Konsum zur Schmerzlinderung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe zu erstreiten, ist vorerst gescheitert. Die Verfassungsbeschwerden wurden aus formalen Gründen für unzulässig erklärt.

Der Versuch acht kranker Menschen, legalen Cannabis-Konsum zur Schmerzlinderung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe zu erstreiten, ist vorerst gescheitert. Die Verfassungsbeschwerden wurden aus formalen Gründen für unzulässig erklärt. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung gibt eine Kammer des Zweiten Senats den Betroffenen aber die Anregung, die Erlaubnis von Cannabiskonsum zu Therapiezwecken zu beantragen. Solch ein Antrag sei "nicht von vornherein aussichtslos", heißt es in der Begründung (AZ: 2 BvR 2382-2389/99).

Die acht aus Bremen stammenden Patienten, die unter anderem an Multipler Sklerose und Hepatitis leiden, hatten ihre Verfassungsbeschwerde Ende vergangenen Jahres öffentlich gemacht. Sie trugen vor, dass Cannabis ihren Gesundheitszustand verbessern beziehungsweise ihr Leid lindern könne. Cannabis hat schmerzlindernde Wirkung und wird besser vertragen als herkömmliche Schmerzmittel. Ärzte dürfen Cannabis aber nicht verschreiben. Das Betäubungsmittelgesetz stellt darüber hinaus Erwerb und Konsum unter Strafe, so dass Patienten, die sich Haschisch beschaffen, ein Strafverfahren droht. Für eine offizielle Erlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sahen die Betroffenen keine Chance, da eine solche nur im öffentlichen Interesse erteilt werde, sie hätten jedoch ein individuelles Interesse. Die Kammer des Zweiten Senats stellte dagegen fest, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sei "auch ein öffentlicher Zweck, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis" nach dem Betäubungsmittelgesetz "rechtfertigen kann". Falls das Bundesinstitut die Erlaubnis ablehne, könne diese Entscheidung von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Danach können die Beschwerdeführer erneut das BVerfG anrufen.

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