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Neues Gesetz. Bestechlichkeit ist jetzt auch bei niedergelassenen Ärzten strafbar.

© picture alliance / dpa

Anti-Korruptionsgesetz fürs Gesundheitswesen: Wenige Strafverfahren, viel Unsicherheit

Seit Juni gilt das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen. Es macht vor allem den Krankenhäusern zu schaffen. Und füllt die Taschen der Berater.

Die Branche hatte alles versucht, um das Gesetz zu verhindern. Doch als der Bundesgerichtshof die Rechtslücke beanstandete, mussten die Regierenden handeln. Seit Juni 2016 sind zwei neue Strafrechtsparagrafen „zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ in Kraft. Erstmals können damit nun nicht nur Klinik- und Amtsärzte, sondern auch Mediziner in eigener Praxis wegen Bestechlichkeit belangt werden.

Zeit für eine erste Bilanz: Was hat der Vorstoß bewirkt? Hilft die Strafandrohung wirklich gegen korruptive Praktiken? Fallen jetzt, wie gewarnt wurde, Horden übereifriger Staatsanwälte in Arztpraxen und Kliniken ein? Sind die Tatbestände scharf genug definiert oder bringt das Gesetz auch gewollte Kooperationen zum Erliegen?

Kein inflationärer Anstieg von Strafverfahren

Zunächst einmal: Ein inflationärer Anstieg von Strafverfahren ist nicht zu beobachten. Seit Inkrafttreten des Gesetzes habe er lediglich vier darauf basierende Ermittlungsverfahren eingeleitet, berichtet Alexander Badle. Der Oberstaatsanwalt leitet die bundesweit erste Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, bei ihm laufen die Fälle aus ganz Hessen zusammen.

Das Gesetz sei „absolut praxistauglich“ und „ein gutes Werkzeug“, sagt er. Man nutze es „mit dem nötigen Augenmaß“. Unabhängig davon befinde sich die Gesundheitsbranche jedoch auf einem hohen Erregungslevel. „Angst und Verunsicherung sind deutlich zu spüren.“

Goldgräberstimmung bei Beratern

Die Folge davon ist ein regelrechter Run auf Beratung, Schulungen, Vorträge. „Bei Anwälten, die sich auf Medizinrecht spezialisiert haben, herrscht Goldgräberstimmung“, sagt Badle. Was ist noch erlaubt, was schon verboten, bei welcher Kooperation sollte man aufpassen? Die Bundesärztekammer bestätigt diese Unsicherheit. Zwar hat sich deren Tonlage geändert. Man empfinde das Antikorruptionsgesetz „nicht als Bedrohung, sondern als Schutzmaßnahme für die vielen ehrlichen Kollegen“, betont Präsident Frank Ulrich Montgomery. Doch insbesondere bei Kollegen, die sich in Ärztenetzen und sektorenübergreifenden Versorgungformen engagierten, gebe es dadurch jetzt „enormen Informationsbedarf“.

Solange das Gesundheitswesen 'Branche' geschimpft wird, also zur Wirtschaft, statt zum humanitären Überbau der Gesellschaft gehört, wird es auch alle Symptome der Wirtschaft zeigen - so Profitgier und Korruption.

schreibt NutzerIn ralf.schrader

Juristen, die sich mit der Materie auskennen, wundert das ein wenig. Denn inhaltlich, sagt Badle, enthalte das Antikorruptionsgesetz nicht wirklich Neues. „Was erlaubt war, bleibt erlaubt, was verboten war, bleibt verboten.“ Wenn Ärzte klagten, dass sie plötzlich unter Generalverdacht stünden und vieles nicht mehr dürften, sei das „nur der Beleg dafür, dass sie vorher nie in ihre Berufsordnung geschaut haben“. Neu sei lediglich, dass das schon immer Untersagte jetzt auch strafrechtlich sanktioniert werde.

Pharmaindustrie hat kaum Probleme

Dabei geht es bei den Problemfällen und Delikten interessanterweise gar nicht so sehr um das, was einem als Erstes zu Korruption im Gesundheitsbereich einfällt: die Verbandelungen zwischen Pharmaindustrie und Medizinern. Die Arzneihersteller könnten mit dem Gesetz umgehen, sagt Badle, der das Themenspektrum seit 14 Jahren beackert. Die Pharma-Akteure seien diesbezüglich „hochprofessionell und hochsensibilisiert“. Sie hätten aus Vorfällen der Vergangenheit gelernt, Verhaltenskodizes entwickelt, das Spektrum des Erlaubten und Verbotenen ganz gut auf dem Schirm.

Bei den Krankenhäusern sei das ganz anders, sagt der Ermittler. Hier gebe es weit weniger Bewusstsein für die Anrüchigkeit des gegenseitigen Gebens und Nehmens. Und „viele Altlasten“. Zahlreiche Kooperationsverträge mit niedergelassenen Ärzten seien juristisch fragwürdig, da nicht vorrangig aufs Patientenwohl, sondern auf gegenseitige ökonomische Bevorteilung ausgerichtet. Das betrifft etwa Praxismediziner, die in Kliniken operieren und sich ihre Patienten selber mitbringen. Wenn sie dort für eine bestimmte Patientenmenge Einweisungsprämien oder Mietvergünstigungen erhalten, wird es problematisch. Denn damit werde die medizinische Entscheidung massiv überlagert von eigenen wirtschaftlichen Interessen, sagt Badle.

Klinikchefs lassen jetzt auch Altverträge prüfen

Vorgelegt würden den Beratern keineswegs nur neue Kooperationsmodelle, bestätigt der Hamburger Fachanwalt und Medizinrechtsexperte Thomas Ufer. Viele Klinikchefs ließen jetzt auch Altverträge prüfen. Als weiteres Feld großer Unsicherheit nennt er sogenannte Anwendungsbeobachtungen für neue Arzneimittel. Erlaubt sei das damit verbundene Zubrot für Praxisärzte nur, wenn es für zusätzlichen Aufwand entschädige. Fließe das Geld dafür, dass diese Präparate auch bevorzugt verordnet würden, sei die Grenze zur Bestechung überschritten.

In einer "hohen Risikoklasse" spielten auch Orthopäden, die selber oder über Familienmitglieder Geschäftsanteile an Physiotherapiepraxen halten. Entscheidend sei, ob und wie oft sie ihre Patienten gezielt dorthin schickten, sagt Badle. Schwieriger werde es bei Apothekern, die Ärzte mit Mietrabatten in ihr Haus locken. Sie profitierten zwar durch die räumliche Nähe der Mediziner beim Arzneiverkauf. Doch strafbar werde das erst bei einer echten „Unrechtsvereinbarung“ samt Einwirkung auf den Patienten.

Wertpapiere von Pharmafirmen zu halten sei für Ärzte dagegen kein Problem, beruhigt Badle. Schließlich sei nicht zu erwarten, dass ihr Verschreibungsverhalten den Aktienkurs beeinflusse.

Gerichtliche Klärungen sind wohl nötig

Bei der Vielzahl von Detailfragen sei nun wohl auch manche gerichtliche Klärung nötig, meint der Oberstaatsanwalt. Das sei als Folge eines neuen Gesetzes aber normal und nicht zu kritisieren. Gleichwohl plädiert Badle dafür, die hochkomplexe Materie in den Staatsanwaltschaften tunlichst Experten anzuvertrauen, die sich damit auch über längere Zeiträume beschäftigen können. Denn einerseits gingen dem System durch Vermögensstraftaten und Korruption Riesensummen verloren. Andererseits könne schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für den Beschuldigten erhebliche negative Folgen haben. Erweise sich dieser Schritt dann als unbegründet, sei der Schaden kaum wiedergutzumachen.

Dieser Text erschien in der "Agenda" vom 22. November 2016 - einer Publikation des Tagesspiegels, die jeden Dienstag erscheint. Die aktuelle Ausgabe können Sie jeweils bereits am Montagabend im E-Paper des Tagesspiegels lesen.

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