zum Hauptinhalt
Der ehemalige Gesundheitsminister Jens Spahn.

© dpa/Kay Nietfeld

Zwei Gerichtsurteile: Ministerium muss Dokumente zur Maskenbeschaffung rausgeben

Dabei geht es auch um eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn und einer Unternehmerin. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Corona-Masken verpflichtet. Das teilte das Gericht am Freitag mit und verwies auf zwei Urteile, die am Vortag ergangen seien.

Unter anderem gehe es um Gutachten und um E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und einer Unternehmerin. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund ist das „Open House“-Verfahren, das das Bundesgesundheitsministerium nach Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 durchgeführt hatte. Jeder, der wollte, konnte dem Bund für 4,50 Euro netto pro Stück FFP2-Masken verkaufen. Ob bei den Masken-Deals vertragliche Pflichten verletzt wurden, ist mittlerweile Gegenstand zahlreicher Zivilklagen am Landgericht Bonn.

Einer der in Bonn klagenden Unternehmer beantragte nach Angaben des Verwaltungsgerichts Köln im Dezember 2020 beim Ministerium dann Zugang zu Gutachten und anderen Stellungnahmen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer Anwaltskanzlei. Diese waren den Angaben zufolge vom Ministerium zur Unterstützung bei der Abwicklung der Beschaffungsverfahren eingeschaltet worden.

Eine andere Person habe unter Bezugnahme auf einen Medienartikel beantragt, sämtlichen Schriftverkehr zwischen Spahn und einer Unternehmerin in den Jahren 2020 und 2021 zu bekommen. Das Ministerium habe beide Anträge abgelehnt. Dagegen wurde geklagt.

Die Klagen hatten nun weitestgehend Erfolg, wie das Verwaltungsgericht Köln erklärte. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass die Behauptung, die Erteilung der Informationen bedeute einen zu großen Verwaltungsaufwand, nicht greife - angesichts der Größe des Ministeriums. Im Bezug auf die Herausgabe der E-Mails schränkte das Gericht allerdings ein, dass diese nicht für jene Teile verpflichtend sei, die Geschäftsgeheimnisse enthielten.

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung einer Berufung gestellt werden. Darüber würde dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden. (dpa)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false