Brandenburg: GESETZESLAGE
Im Katastrophenschutzgesetz des Landes regelt § 13 Hilfeleistungspflichten:(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleitung (..
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Im Katastrophenschutzgesetz des Landes regelt § 13 Hilfeleistungspflichten:
(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleitung (...) zur Hilfeleistung verpflichtet (...)
(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung (...) Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Mitgliedern einer Hilfsorganisation nach § 19.
(3) Auf Anordnung der Gesamtführung oder der Einsatzleitung sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen. (...)
(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht behindern (...)
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