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Brandenburg: Keine Geldbuße nach rechter Gegendemo

Karlsruhe/Finsterwalde - Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der Versammlungsfreiheit ausgeweitet und damit einen Entscheidung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda aufgehoben. In einzelnen Fällen können Bürger dieses Grundrecht geltend machen, auch wenn sie sich schweigend, unangemeldet und ohne äußerlich erkennbare Absicht zu protestieren an den Ort einer anderen Demonstration begeben, wie eine Gerichtssprecherin zu einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss der Karlsruher Richter sagte.

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Karlsruhe/Finsterwalde - Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der Versammlungsfreiheit ausgeweitet und damit einen Entscheidung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda aufgehoben. In einzelnen Fällen können Bürger dieses Grundrecht geltend machen, auch wenn sie sich schweigend, unangemeldet und ohne äußerlich erkennbare Absicht zu protestieren an den Ort einer anderen Demonstration begeben, wie eine Gerichtssprecherin zu einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss der Karlsruher Richter sagte.

Die pure Anwesenheit kann den Verfassungsrichtern zufolge als Absicht verstanden werden, an einer politischen Auseinandersetzung teilzunehmen. Damit gaben die Verfassungsrichter der Beschwerde eines Rechtsradikalen mehr als sechs Jahre nach einer Demonstration in Finsterwalde statt. Der Kläger war den Angaben zufolge im August 2004 zusammen mit etwa 40 Angehörigen der rechten Szene nach Finsterwalde gekommen, wo eine angemeldete Demonstration linker Gruppen unter dem Motto „Keine schweigenden Provinzen – Linke Freiräume schaffen“ stattfinden sollte.

Der Einsatzleiter der Polizei hatte die Rechten, die keine Plakate oder Flugblätter bei sich hatten, daraufhin des Platzes verwiesen, weil gewalttätige Auseinandersetzungen befürchtet wurden. Das Amtsgericht bestätigte diese Entscheidung später und verhängte eine Geldbuße, weil die Rechten nach dessen Auffassung durch ihre bloße Anwesenheit provozieren wollten. Auch das Oberlandesgericht teilte diese Auffassung. Im Gegensatz dazu sahen die Verfassungsrichter in der nicht angemeldeten Aktion der Rechten nun aber eine Versammlung und eine „Gegendemonstration“, die nach dem Recht auf Versammlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützt ist und dem allgemeinen Polizeirecht vorgeht. dapd

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