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BGH-Urteil: Sexualstraftäter bleibt sicherungsverwahrt
Die vom Landgericht Potsdam gegen den Sexualstraftäter Harald Dieter E. verhängte nachträgliche Sicherungsverwahrung hat Bestand.
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Die vom Landgericht Potsdam gegen den Sexualstraftäter Harald Dieter E. verhängte nachträgliche Sicherungsverwahrung hat Bestand. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf am Dienstag die Revision des Mannes gegen die Entscheidung der Potsdamer Richter.
Die hatten Ende Oktober 2010 entschieden, dass von E. weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Es bestehe ein erhöhtes Risiko, dass der gebürtige Thüringer weitere Delikte begeht, vor allem Sexualdelikte. Das hatten im Prozess zwei Gutachter bestätigt.
E. war im Jahr 2001 wegen erpresserischen Menschenraubes und Vergewaltigung zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte damals eine 20-Jährige in Seddin (Potsdam-Mittelmark) entführt und vergewaltigt. Die Strafe hat der gelernte Chemifacharbeiter verbüßt. Auf einstweilige Anordnung des Landgerichts saß er bislang vorläufig in der Haftanstalt Berlin-Tegel in Sicherungsverwahrung.
„Es ist nur eine Fragen von Wochen, bis er wieder eine Sexualstraftat begeht“, hatte das Landgericht 2010 befunden. Tatsächlich hat E. nur mit kurzen Unterbrechungen von zehn Monaten stets im Gefängnis gesessen – wegen Vergewaltigung, Menschenraubs und Diebstahl. Kam der gelernte Chemiefacharbeiter frei, beging er kurz darauf die nächste Tat und überfiel brutal Frauen: So kidnappte er 1991 bei Leipzig zwei Mädchen und vergewaltigte eines in einer Gartenlaube. Zuvor hatte er sich in einem Zug an einem Mädchen vergangen. Später überfiel er eine Radfahrerin. Selbst im Gefängnis wurde er strafffällig, griff einen Mitgefangenen an und beging Nötigung gegen eine Gefängnis-Bedienstete. Eine von Zeugen belegte Aussage des Mannes in der Haft belegte für das Gericht dessen Gefährlichkeit: „Brauche ich Geld, nehme ich es mir. Brauche ich Sex, nehme ich mir eine Frau.“
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt habe, könnten besonders gefährliche Straftäter in Ausnahmefällen bis zu einer Neuregelung der Maßregel in Sicherungsverwahrung bleiben, urteilte der Senat. Ein solcher Fall sei bei dem wegen Vergewaltigung mehrfach vorbestraften Harald E. gegeben.
Der Hintergrund: Im Dezember 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg festgestellt, dass die rückwirkende Sicherungsverwahrung in Deutschland gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, weil damit eine doppelte Strafe verhängt werde. Seither zerbrechen sich die Juristen den Kopf darüber, es gibt keine einheitliche Rechtsprechung. Einige Sexualstraftäter sind nach dem Straßburger Urteil bereits frei gekommen, andere nicht.
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