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Brandenburg: Sorgerecht: BGH stärkt Kinderrechte OLG-Urteil aufgehoben: Kind ist anzuhören

Karlsruhe – Anhand eines Falles aus dem Land Brandenburg hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Kindern in Sorgerechtsstreitfällen gestärkt. Demnach muss in dem Sorgerechtsstreit ein schulpflichtiges Kind vom Gericht angehört werden, wenn sich durch die gerichtliche Entscheidung seine Lebensumstände gravierend ändern könnten.

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Karlsruhe – Anhand eines Falles aus dem Land Brandenburg hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Kindern in Sorgerechtsstreitfällen gestärkt. Demnach muss in dem Sorgerechtsstreit ein schulpflichtiges Kind vom Gericht angehört werden, wenn sich durch die gerichtliche Entscheidung seine Lebensumstände gravierend ändern könnten. Das hat der BGH in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.

So dürfe ein deutsches Gericht nicht ohne Anhörung des betroffenen Kindes dessen Umzug zu einem Elternteil im Ausland anordnen. Im vorliegenden Fall sollte ein achtjähriges Mädchen von der Mutter in Deutschland zum Vater nach Frankreich ziehen. Bei einem solch „gravierenden Wechsel der Lebensumstände“ des Kindes sei es unverzichtbar, dass ein „nach seinem Entwicklungsstand schon verständiges Kind“ durch das Gericht selbst angehört werde. Das BGH-Urteil sei grundsätzlich auch auf einen Aufenthaltswechsel des Kindes innerhalb Deutschlands anwendbar, sagte eine Gerichtssprecherin auf Anfrage.

Der BGH hob eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auf. Dieses hatte das alleinige Sorgerecht für das bei seiner Mutter in Deutschland lebende Mädchen auf den in Frankreich lebenden Vater übertragen. Das OLG hatte angeordnet, dass die Mutter das Kind an den Vater herausgeben müsse. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter beim BGH hatte nun Erfolg. Das OLG hatte dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen, weil es ihn für besser geeignet hielt, das Kind zu erziehen. Allerdings hörte das Oberlandesgericht dabei das Kind nicht an. Dies sei „rechtsfehlerhaft“, betonte der BGH. Denn die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an den Vater habe für das Kind erhebliche Auswirkungen, weil dies mit einem Umzug des Mädchens nach Frankreich einhergehe.

Zur Zeit der Geburt ihrer Tochter im Oktober 2002 lebten die unverheirateten Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich. Die Mutter ist Deutsche, der Vater Franzose. Die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile hatten das Sorgerecht zunächst einverständlich gemeinsam ausgeübt. Dann aber kam es zum Streit über das Umgangsrecht und das Recht, wer das Kind einschulen darf - und schließlich auch um das Sorgerecht. (Az: XII ZB 407/10 - Beschluss vom 16. März 2011) dapd

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