Brandenburg: Späte Sicherungsverwahrung
Sexualtäter aus Cottbus in Hamburg verurteilt – BGH hatte Auflagen aufgehoben
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Hamburg - Der Angeklagte nahm das Urteil äußerlich völlig ruhig auf. Der schmächtige Mann ahnte offenbar, was auf ihn zukam. Zu drei Jahren Haft wegen einer sexuellen Nötigung verurteilte das Hamburger Landegericht gestern den mehrfach vorbestraften Vergewaltiger aus Cottbus – und verhängte zudem eine Sicherungsverwahrung für den 41-Jährigen. Seit früher Jugend hatte er immer wieder Mädchen und Frauen missbraucht, zuletzt Ende Juli in Hamburg die Freundin eines Bekannten in ihrer Wohnung bedrängt. „Auch langjährige Haft hat Sie nicht abhalten können von einer weiteren Sexualstraftat“, kommentiert der Richter das Urteil. Dass zur Haft noch die Sicherungsverwahrung kommt, begründet er mit der „fest eingefleischten Neigung“ des Mannes zu solchen Taten.
Der 41-Jährige, der schon mit 14 seine Schwester missbrauchte, später zwei Mädchen vergewaltigte und sich auch an einem Mithäftling in Hamburg verging, sei zudem eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit. „Die ist derzeit geradezu mit Händen zu greifen“, sagt der Richter.
Vor der Gefährlichkeit des Mannes gewarnt hatte im Februar auch eine Staatsanwältin am Landgericht Cottbus. Dort hoben die Richter eine nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den 41-Jährigen nach einer Intervention des Bundesgerichtshofs (BGH) auf. Der BGH sah die Kriterien für eine solche Maßnahme nicht erfüllt. Zudem dürfe ein „etwaiges Versäumnis“ aus einem Prozess in Hamburg, wo die Richter auf die Sicherungsverwahrung verzichteten, so nicht behoben werden.
Die Staatsanwältin stimmte angesichts der Gesetzeslage zu. „Die Beweisaufnahme hat aber eindeutig ergeben, dass der Mann (...) für die Öffentlichkeit gefährlich bleibt„, meinte sie dennoch.
Ein halbes Jahr später drängte der Cottbusser, der in Hamburg mit Partnerin und Kind lebte, die 23-jährige Freundin eines Bekannten zum Sex. Doch sie wehrte sich erfolgreich. Die Anklagevertreterin hält dem Mann immerhin die „relativ geringfügige Gewaltanwendung“ zugute und fordert zweieinhalb Jahre Haft und Sicherungsverwahrung.
„Ich war davon überzeugt, dass mein Mandant nicht mehr gefährlich ist“, sagt die Verteidigerin. Den Strafantrag der Anklage hält sie für angemessen. Doch die Sicherungsverwahrung will sie höchstens unter Vorbehalt: „Wegsperren hilft nicht!“ Scharf kritisiert sie, dass der Angeklagte in 14 Jahren Haft oder Unterbringung nie die erforderliche Therapie bekommen habe und jede Form der Vorbereitung auf die Haftentlassung fehlte. Doch das Gericht folgt dem nicht.
„Sie haben bislang nur stückchenweise erzählt“, hält der Richter dem Angeklagten mangelnde Kooperation bei Therapiegesprächen vor. Bei einer erfolgreichen Behandlung wäre die Sicherungsverwahrung nicht lebenslänglich. „Wenn Sie sich nicht vollkommen reinwerfen in den freien Fall, wird das nie etwas“, mahnt er den Verurteilten.
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