Potsdam-Mittelmark: Schwarzfällen kann teuer werden
Schwielowsee novelliert Baumschutz-Regelungen
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Schwielowsee - Nach Nuthetal, Michendorf und Kleinmachnow will jetzt auch Schwielowsee eine hieb- und stichfeste Baumschutzsatzung aufstellen. Ein entsprechender Entwurf wird zurzeit in den Ausschüssen diskutiert und soll Ende Juni von den Gemeindevertretern beschlossen werden. Die Zeit drängt: Zum Jahresende hin läuft die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg aus. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark stellt zurzeit zwar eine eigene Satzung auf, um die Rechtslücke zu schließen, doch wird die Kreissatzung nur für die planerischen Außenbereiche der Gemeinden gelten. Die Gemeinden selbst sollen sich um die Innenbereiche kümmern. Am Schwielowsee gibt es zwar noch alte Satzungen der drei ehemals selbstständigen Ortsteile, doch seien die nach mehreren Gerichtsentscheidungen nicht mehr rechtssicher, heißt es in der Beschlussvorlage.
Im Moment empfiehlt aber nicht einmal die Verwaltung, dem Regelwerk zuzustimmen. Denn darin ist mitunter von Ersatzpflanzungen die Rede: Für jeden – mit Genehmigung – gefällten Baum soll mindestens ein neuer, bei mehr als einem Meter Stammumfang sogar zwei neue Bäume gepflanzt werden. Art und Umfang der Ersatz-Bäume werden außerdem stark reglementiert. Diese Passagen sind das Ergebnis der bisherigen Diskussionen. Ginge es aber darum, die Bürger zu Neupflanzungen zu verpflichten, sei die Baumschutzsatzung nicht das richtige Instrument, argumentiert nun die Verwaltung. Statt dessen solle das Ziel verfolgt werden, „durchgrünte Ortslagen“ wie Wildpark-West zu erhalten. „Weder werden die Bürger entmündigt, noch werden sie gezwungen, Bäume auf ihren Grundstücken zu pflanzen“, heißt es in einer Erläuterung zum Satzungsentwurf. Mit der neuen Satzung sollen unter anderem alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern vor der Kettensäge geschützt werden. Ausgenommen sind Obstbäume oder Bäume in Kleingartenanlagen.
Grundstückseigentümer werden verpflichtet, die Gehölze zu pflegen und fachgerecht zu behandeln, die Bäume zu fällen oder sie zu beschädigen ist verboten. Ausnahmegenehmigungen gibt es in Härtefällen: Wenn ein Grundstückseigentümer zum Beispiel zu stark durch einen Baum eingeschränkt wird. Die Strafen bei Zuwiderhandlungen liegen laut momentanem Entwurf zwischen 10 000 und 50 000 Euro Bußgeld. Thomas Lähns
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