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Kolumne – Mein guter Rat

© Tagesspiegel

Was taugt das Notvertretungsrecht?: Im Ernstfall gut vertreten

In Folge 164 unserer Verbraucherschutz-Kolumne „Mein guter Rat“ geht es um das Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner:innen.

Dörte Elß
Eine Kolumne von Dörte Elß

Stand:

Treue in Krankheit wie in Gesundheit, das versprechen sich die meisten Menschen bei der Eheschließung. Wenn die Partnerin oder der Partner schwer erkrankt, wird so manche Liebe auf eine harte Probe gestellt und es gilt, sich daran zu erinnern.

Zum Jahresbeginn trat das sogenannte Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner*innen in Kraft. Es greift, sobald ein Ehegatte Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht mehr allein regeln kann. Dabei darf die Zeitspanne von sechs Monaten nicht überschritten werden, deren Beginn die Ärztin oder der Arzt festlegt und in welcher die Schweigepflicht gegenüber dem gesunden Ehepartner außer Kraft gesetzt ist.

Wer nicht möchte, dass der Ehepartner das Recht ausübt, in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen einzuwilligen, sollte schriftlich widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen. In Ausnahmefällen, wenn die Ehegatten zum Beispiel getrennt leben, kann das Vertretungsrecht nicht in Anspruch genommen werden.

Wer nun denkt, dass durch das Notvertretungsrecht die Vorsorge vollumfänglich geregelt ist, irrt. Vorsorgevollmacht sowie Betreuungs- und Patientenverfügung bleiben weiterhin sinnvoll, da sich das neue Ehegattenvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten bezieht und somit Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte nicht davon abgedeckt werden.

All das muss daher auch weiterhin über eine Vorsorgevollmacht geregelt werden. Außerdem gilt das Notvertretungsrecht ja für maximal sechs Monate. Bleibt eine Besserung des Zustandes des Patienten aus, muss nach Ablauf dieser Zeitspanne ein Betreuer bestellt werden. Im besten Fall sind die schlechten Tage aber schon vor Ablauf dieser Frist vorbei und die guten brechen endlich wieder an.

Ein Betreuer berät einen Klienten zur Thema Betreuungsverfügung.

© dpa/Sina Schuldt

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