zum Hauptinhalt
Erstklässler:innen sitzen im Halbkreis und eine Schülerin meldet sich.

© Foto: picture alliance/dpa/Uncredited

Drohbriefe von Coronaleugnern gegen Lehrkräfte: Schulen in Berlin-Neukölln werden besonders häufig adressiert

In neun Bezirken haben sich insgesamt über 30 Schulen gemeldet, weil sie Drohbriefe bekommen haben. In Neukölln sind „fast alle Grund- und Oberschulen“ betroffen.

Die jetzt aufgetauchten Drohbriefe sind nicht überall gleichermaßen aufgetaucht. Vielmehr gibt es offenbar einen Schwerpunkt in Neukölln. Dort seien „fast alle Grund- und Oberschulen“ betroffen, teilte der SPD-Abgeordnete Marcel Hopp am Donnerstag auf Anfrage mit.

Hopp hatte das Thema am Donnerstag im Plenum angesprochen. Bildungssenatorin Astrid-Sabine Busse (SPD) teilte dazu mit, dass sie es „sehr wichtig finde“, dass der Senat und auch das Parlament diese Drohungen ernst nähmen und auch konsequent strafrechtlich verfolgten.

„Coronaleugner zunehmend aggressiver“

„Wir sehen seit einiger Zeit, dass die Gruppe der Coronaleugner zunehmend aggressiver geworden ist. Bisher hat das vor allem uns als Koalitionspolitiker getroffen“, hat Hopp festgestellt. Dass jetzt aber direkt Schulen und Lehrkräfte bedroht würden, sei eine neue Qualität. Es sei „absolut wichtig“, dass „wir uns schützend vor unsere Lehrkräfte stellen und diese unsäglichen Drohungen nicht kommentarlos stehen lassen“.

Bisher sind 34 Briefe in neun Bezirken aufgefunden worden. Nur aus Treptow-Köpenick, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf wurde nichts dergleichen gemeldet. Wie berichtet, war es in den Coronamonaten immer wieder vorgekommen, dass Schulen und Schulleiter von Coronaleugnern beschimpft wurden. Meist ging es um die Maskenpflicht.

In diesem Zusammenhang wies die Bildungsverwaltung darauf hin, dass bis auf Weiteres die derzeit geltenden Vorgaben hinsichtlich der Testpflicht bestehen bleiben.

Die Testungen in den Schulen sind demnach weiterhin freiwillig. Die Senatsbildungsverwaltung könne aber gemäß Infektionsschutzgesetz eine Testpflicht in den Schulen dann anordnen, „wenn dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur erforderlich ist“.

Die Maskenpflicht wird gemäß den Vorgaben des Gesetzes aber nur dann angeordnet, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Präsenz-Unterrichts in der jeweiligen Schule erforderlich sei. Ob eine Maskenpflicht gelte, werde also bezogen auf die einzelne Schule getroffen – „als Einzelfallentscheidung“. Im Übrigen sei die Anordnung einer Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 nicht mehr zulässig.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false