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Ein Polizist hält während einer Verkehrskontrolle an der Berliner Straße ein Paar Handschellen.

© dpa/Soeren Stache

„Manchmal wartet die Justiz nur, bis der Täter 14 wird“: Wie die Polizei bei Gewalt von Kindern ermittelt

Immer wieder werden auch Kinder zu Tatverdächtigen – so wie zuletzt an einer Spandauer Grundschule. Wie geht die Justiz mit Kindern um, die noch nicht schuldfähig sind?

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In Berlin-Spandau verletzte ein 13-Jähriger seinen Mitschüler an der Grundschule am Weinmeisterhorn mit einem Messer schwer. In Deutschland gilt allerdings: Wer jünger ist als 14, ist nach Paragraf 19 Strafgesetzbuch schuldunfähig. Trotzdem ermittelt die Polizei, erstattet Anzeige und eröffnet ein Strafverfahren.

„Gerade am Anfang eines Strafverfahrens wissen wir meist noch nicht, wohin sich die Sache entwickelt. Deshalb gehen wir zunächst vor wie bei jedem anderen Fall auch“, erklärt der Kriminalbeamte Carsten Milius. Das bedeutet: Am Tatort werden Spuren sichergestellt und eine Akte angelegt.

Trotzdem gibt es Einschränkungen. Die Polizei dürfte unter anderem keine Telefone von 13-Jährigen abhören. Aber: „Nur, weil ein Täter 13 ist, fallen die Sachen nicht vom Tisch. Es gibt Fälle, wo die Polizei und die Justiz nur noch wartet, bis der Täter 14 wird, um ihn ins Intensivtäterprogramm aufzunehmen“, sagt der 49-Jährige.

Carsten Milius, Kriminalbeamter und Mitglied des Vorstands des BDK Berlin.

© privat

Je nach Straftat wird in einigen Fällen auch gegen mündige Dritte ermittelt – Menschen also, die nach deutschem Recht schuldfähig sind. Auch deshalb eröffnet die Polizei ein Strafverfahren, um zu prüfen, inwieweit etwaige Freunde oder Familie involviert sind – zum Beispiel als Anstifter, Komplizen oder Mitwisser. „Eine der zentralen Fragen ist für uns: Kam der Täter allein auf die Idee oder gibt es jemanden im Hintergrund“, so Milius. Wenn die elterliche Aufsichtspflicht vernachlässigt wird, kann auch das Jugendamt eingeschaltet werden.

Familiengerichte können dann – auch gegenüber Eltern – zu verschiedenen Mitteln greifen. Das Gericht kann beispielsweise anordnen, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden müssen. In besonders schwerwiegenden Fällen können das Sorgerecht entzogen oder die Unterbringung der straffälligen Kinder in einem Heim veranlasst werden. Alternativ ist auch die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung möglich, sofern von dem Kind eine Gefahr ausgeht.

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