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Frauen mit Lipödem-Erkrankung (Symbolbild)

© picture alliance/dpa/Lipödem-Gesellschaft/Carina Gorny Fotografie

Fettabsaugen beim Lipödem wird Kassenleistung: „Deutliche Vorteile gegenüber nichtoperativer Behandlung“

Bisher gab es eine Liposuktion auf Kassenkosten nur bei der schwersten Form der schmerzhaften Fettverteilungsstörung. Was Betroffene jetzt wissen müssen.

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Ein Lipödem, bei dem sich Fettgewebe an den Beinen und auch Armen krankhaft vermehrt, ist nicht nur ein auf Äußerlichkeiten begrenztes Thema. Die davon Betroffenen – in Deutschland sollen es Schätzungen zufolge 3,8 Millionen Menschen sein, fast ausschließlich Frauen – leiden unter Schwellungen und zum Teil starken Schmerzen.

Eine besonders effektive Therapie für die Erkrankung ist die sogenannte Liposuktion, bei der das überflüssige Fettgewebe abgesaugt wird. Doch auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen stand diese Methode bisher nur schwer Erkrankten zur Verfügung. Das wird sich nun ändern.

Eine Liposuktion reduziere Schmerzen und Bewegungseinschränkungen

Gesetzlich Versicherte, die an einem Lipödem leiden, können spätestens ab Januar 2026 unabhängig vom Stadium dieser chronischen Erkrankung auch mit einer Liposuktion auf Kosten der Kassen behandelt werden, teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jetzt mit. Der G-BA ist ein Gremium der Krankenkassen, Krankenhäuser und Ärzte, das bestimmt, welche Leistungen die gesetzlichen Kassen bezahlen müssen.

Die Entscheidung beruhe auf einer Studie zur Wirksamkeit einer Liposuktion bei einem Lipödem, die man in Auftrag gegeben habe, so der G-BA. „Die Ergebnisse belegen, dass die operative Fettgewebsreduzierung deutliche Vorteile gegenüber einer alleinigen nichtoperativen Behandlung hat.“

Die Liposuktion – zu Deutsch etwa Fettabsaugung – ist ein operativer Eingriff, bei dem mit einer Kanüle das krankhaft veränderte Unterhautfettgewebe des Lipödems reduziert wird. Laut G-BA könne sie dazu beitragen, dass sich die Schmerzen und eventuell vorhandene Bewegungseinschränkungen verringern.

Ärzte müssen zunächst nichtoperative Therapien versuchen

Bislang sei die Liposuktion nur bei einem Lipödem im Stadium III eine Kassenleistung, heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung des G-BA. Das haben Medizinerinnen und Mediziner in der Vergangenheit immer wieder als zu spät kritisiert. In früheren Stadien bringe die Liposuktion bessere Ergebnisse.

„Der Leidensdruck der Betroffenen war dem G-BA von Anfang an sehr bewusst“, sagt Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA. „Eine frühere Entscheidung zum regulären und unbefristeten Leistungsanspruch war aber nicht möglich, da in die gesetzliche Krankenversicherung nur neue Leistungen im ambulanten Bereich aufgenommen werden dürfen, deren medizinischer Nutzen belegt ist.“

Das habe die vom G-BA angestoßene Studie nun getan. „Weitere wichtige Erkenntnisse, beispielsweise zur Notwendigkeit von Wiederholungseingriffen, werden noch erwartet.“

Kommt krankhaftes Übergewicht hinzu, muss zuerst diese Erkrankung therapiert werden

Ganz ohne Einschränkungen gibt es die Liposuktion auf Kassenkosten aber auch künftig nicht. Bevor ein Arzt einen solchen Eingriff verschreiben kann, muss das Lipödem über einen Zeitraum von sechs Monaten kontinuierlich mit einer konservativen Therapie – wie Kompressions- und Bewegungstherapie – behandelt worden sein.

„Wenn trotzdem keine Linderung der Beschwerden eintritt und die weiteren Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem vorliegen, kann der Arzt eine Liposuktionsbehandlung verordnen“, teilt der G-BA mit.

Der Verlauf der chronischen Erkrankung ist sehr individuell; manche Patientinnen entwickeln ein Lipödem in geringerem Maße, welches sich aber stabilisiert. Bei anderen Patientinnen schreitet das Ausmaß des Lipödems voran und die Beschwerden verschlimmern sich. Sei das Lipödem mit einem krankhaften Übergewicht – einer Adipositas – verbunden, müsse zunächst diese Erkrankung behandelt werden, heißt es vom G-BA.

Wie geht es nun weiter? Wenn das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss nicht beanstandet, legt der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Leistung Abrechnungsziffern (EBM-Ziffern) fest. Der G-BA geht davon aus, dass die EBM-Ziffern bis zum 1. Januar 2026 feststehen. Dann können dafür qualifizierte Ärztinnen und Ärzte die Liposuktion bei einem Lipödem auf Kosten der Krankenkassen abrechnen.

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