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Johann König verliert auch vor Verfassungsgericht: Peters-Roman „Innerstädtischer Tod“ wird nicht verboten
Erneut scheitert der Berliner Galerist Johann König mit seinem Versuch, den Roman von Christoph Peters verbieten zu lassen. Er sieht darin seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Stand:
Das dürfte es gewesen sein. Jetzt hat also auch das Bundesverfassungsgericht geurteilt und entschieden, der Klage von Johann König und seiner Frau gegen Christoph Peters’ Roman „Innerstädtischer Tod“ nicht nachzukommen und ein Verbotsverfahren anzustrengen.
Keine allgemeine Bedeutung
Wie die „FAZ“ meldet, habe das höchste Gericht der Bundesrepublik schon Ende Juni einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde der Königs und ihrer Anwaltskanzlei Schertz Bergmann abschlägig zu bescheiden und nicht weiter darüber entscheiden zu wollen. Man habe in der Beschwerde nicht erkennen können, dass ihr „allgemeine Bedeutung“ zukomme, zitiert die „FAZ“ aus dem Beschluss des Verfassungsgerichts, der ihr vorliegt.
Auf diese Bedeutung und vermeintlich „ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen“ bezogen sich Anwalt Simon Bergmann und die Königs vor dem Hintergrund der Urteile im Fall von Maxim Billers Roman „Esra“ und Klaus Manns „Mephisto“. Obwohl schon das Landgericht Hamburg, wo die Klage zuerst einging, und anschließend das Oberlandesgericht Hamburg keinen Grund für ein Verbotsverfahren gegen den Roman von Christoph Peters gesehen hatten.
„Innerstädtischer Tod“ handelt unter anderem von einem Künstler, der sich von einem Galeristen vertreten lässt. Der weist Ähnlichkeiten mit Johann König auf. Im Fall von Königs Frau erscheinen diese Ähnlichkeiten schon mehr als vage. Außerdem muss sich der Galerist in dem Roman, so wie seinerzeit Johann König, mit Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs auseinandersetzen. König hatte sich damals gegen in der „Zeit“ erhobene Vorwürfe juristisch zur Wehr gesetzt und sah alle darauf bezogene Passagen von „Innerstädtischer Tod“ als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte an.
Beide Hamburger Gerichte aber reichten die von Peters vorgenommenen Fiktionalisierungen. Nicht einmal eine mündliche Verhandlung betrachteten sie nach der Lektüre als nötig, um sich ein großformatigeres Bild zu machen.
Das Hauptsacheverfahren bleibt
Was den Königs immer noch bleibt: Sie können – wie alle Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens – Klage zur Hauptsache erheben. Und in so einem Verfahren könnten auch Zeugen vernommen werden. Erst dieses Hauptsacheverfahren würde die Berufung gegen die bisherigen Hamburger Urteile ermöglichen. Wegen der Unzumutbarkeit eines solchen, sich über viele Jahre hinziehenden Verfahrens war die Anwaltskanzlei im Auftrag der Königs direkt vor das Bundesverfassungsgericht gezogen.
Verfahrene Sache also für die Königs. Das Ehepaar sollte es vielleicht jetzt wirklich einmal gut sein lassen, nachdem es monatelang gar nichts von dem Roman gewusst und diesem dann mit der späten Klage eine neue Aufmerksamkeit hatte zukommen lassen. Nun kann „Innerstädtischer Tod“ auch wieder besser mit seinen vielen anderen Implikationen (Wolfgang Koeppen, gesellschaftliche und politische Zerrüttungen) und die Galeristenfigur als eine exemplarische (und nicht als Johann König) gelesen werden.
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